Verwerfung einer Revision in Strafsachen als unzulässig: Umdeutung einer nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte Revision mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts ein und begehrte ergänzend eine Verurteilung wegen Mordes. Der Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung, weil die Formalrüge nicht ausgeführt sei (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Eine Umdeutung in eine Sachrüge und die Wiedereinsetzung wurden abgelehnt, da die tatsächliche Rügeabsicht nicht eindeutig aus dem Revisionsvorbringen hervorging und Vertretungsfehler der Nebenklägerin zuzurechnen sind. Folge: Revision und Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Wiedereinsetzung und Revision der Nebenklägerin wegen nicht ausgeführter Formalrüge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird; eine bloße Nennung genügt nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine fehlerhafte Bezeichnung einer Rüge kann nur dann in eine andere Rügeart umgedeutet werden, wenn die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs aus dem Revisionsvorbringen eindeutig hervorgeht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung einer versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht zur Anwendung, um Versäumnisse des Nebenklägervertreters zu beheben; dem Nebenkläger ist das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie dem Gegner durch das Rechtsmittel entstandene notwendige Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 29. August 2018, Az: 500 Js 50266/17 - 11 Ks
nachgehend BGH, 20. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Urteil
nachgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag der Nebenklägerin G. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin G. A. eine auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision eingelegt und ergänzend lediglich ausgeführt, der Angeklagte hätte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen.
Nachdem der Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 1 StPO die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt hatte, weil die einzig erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sei (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 3; Gericke, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 7), macht die Nebenklägerin geltend, bei der Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ handele es sich angesichts des eindeutig formulierten Ziels des Rechtsmittels um einen bloßen Schreibfehler. Hilfsweise beantragt sie fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und rügt nunmehr die Verletzung sachlichen Rechts. Bei der Rüge der Verletzung formellen Rechts habe es sich um ein Versehen ihres Nebenklägervertreters gehandelt, das sie nicht verschuldet habe.
2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
a) Eine Umdeutung der von dem Nebenklägervertreter eingelegten Formalrüge in eine Sachrüge scheidet aus. Zwar ist ein Irrtum des Beschwerdeführers in der Bezeichnung der Rüge unerheblich, wenn die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs dem Revisionsvorbringen eindeutig entnommen werden kann. Hier fehlt für eine entsprechende Auslegung jedoch eine hinreichende Grundlage. Das von der Revision einzig formulierte Anfechtungsziel - nämlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wegen Totschlags - lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass statt der erhobenen Formalrüge die Erhebung der Sachrüge gewollt war.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Die Nebenklägerin hat bisher keine Frist versäumt. Wiedereinsetzung zur Behebung von Versäumnissen des Nebenklägervertreters bei der Revisionsbegründung kommt nicht in Betracht. Bereits ein Angeklagter muss sich Fehler seines Verteidigers und inhaltliche Mängel bei Fertigung der Revisionsbegründungsschrift zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 11a). Dies gilt erst recht für den Nebenkläger. Nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO müssen sich Verfahrensbeteiligte, die sich nicht gegen einen Schuldvorwurf verteidigen, das Verschulden ihres Vertreters stets zurechnen lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 44 Rn. 19 mwN).
c) Die nach alledem nicht ausgeführte Formalrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
| Franke | Zeng | Schmidt | |||
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