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BGH·2 StR 175/14·08.07.2014

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Erforderlichkeit der Urteilsfeststellungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlungen

StrafrechtSexualstrafrechtUrteilsfeststellungenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen mehrfachen (schweren) sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob das Streicheln der mit T‑Shirt bekleideten Brust "von einiger Erheblichkeit" war. Es fehlten Feststellungen zu Art, Intensität und Dauer der Berührung. Wegen der Aufhebung ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ausgang: Teilerfolg der Revision: Verurteilung in einem Fall aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob eine Berührung eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt, sind konkrete Feststellungen zu Art, Intensität und Dauer der Berührung erforderlich.

2

Berührungen anderer Körperstellen als der primären Geschlechtsorgane begründen nicht ohne Weiteres den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; ihre strafrechtliche Relevanz hängt von der festgestellten Erheblichkeit ab.

3

Fehlen die für die Feststellung der Erheblichkeit notwendigen tatsächlichen Feststellungen, ist die entsprechenden Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge haben, wenn die Gesamtstrafenbildung hiervon beeinflusst ist.

5

Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie keine aufhebungsfähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 176 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 12. Februar 2014, Az: 110 Js 15920/12 - 3 KLs jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellt: „Als beide abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T-Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich entwickelt war." Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 StR 204/13, NStZ 2013, 708).

3

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

FischerEschelbachZeng
SchmittOtt