Teilweise Einstellung nach §154 StPO und Änderung der Schuldsprüche im Brandstiftungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten hatten gegen Verurteilungen wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung Revision eingelegt. Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in dem in der Anklage bezeichneten Fall (Ziff. 29) aus prozessökonomischen Gründen nach §154 Abs.2 StPO eingestellt und die Schuldsprüche insoweit angepasst. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafen blieben bestehen. Die Kostenentscheidung belastet die Angeklagten wegen des geringen Teilerfolgs.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Einstellung des Verfahrens in Ziff.29 und Anpassung der Schuldsprüche; die weitergehenden Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist möglich aus prozessökonomischen Gründen und kann zuversichtsabhängig bestimmte Anklagepunkte einstellen, wobei die Kostenfolgen nach §467 Abs.1 StPO greifen.
Eine nach §154 Abs.2 StPO ausgesprochene teilweise Verfahrenseinstellung kann nur für die revidierenden Angeklagten Wirkung entfalten; §357 StPO findet insoweit keine Anwendung.
Bleiben nach teilweiser Einstellung mehrere Einzelstrafen und eine verbleibende Vielzahl mehrjähriger Einzelstrafen bestehen, kann die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich unverändert bleiben, wenn nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz ohne die weggefallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Beschwerdeführern die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel gemäß §473 Abs.4 StPO auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 6. November 2024, Az: 10 KLs 9/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2024 wird, soweit es sie betrifft und sie verurteilt sind,
a) das Verfahren im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom 20.10.2023“ eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) die Angeklagten S. und L. jeweils der Brandstiftung in 20 Fällen, der versuchten Brandstiftung in vier Fällen und der Sachbeschädigung in 20 Fällen und
bb) der Angeklagte R. der Brandstiftung in fünf Fällen, der versuchten Brandstiftung in zwei Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und L. wegen „Brandstiftung in 25 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 20 Fällen“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter S.) bzw. neun Jahren und drei Monaten (Angeklagter L.) und den Angeklagten R. wegen „Brandstiftung in 8 Fällen, davon in 2 Fällen versucht, und Sachbeschädigung in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte R. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagten im Fall „Ziff. 29 der Anklage vom 20.10.2023“ wegen Brandstiftung verurteilt sind.
2. Der vom Angeklagten R. erhobenen Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrügen der Angeklagten veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat nur für die revidierenden Angeklagten, da § 357 StPO insoweit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 204/17, wistra 2018, 133 Rn. 6), die Änderung der Schuldsprüche sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafen können bestehen bleiben. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Höhe der jeweiligen Einsatzstrafen von vier Jahren und neun Monaten (Angeklagte S. und L.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter R.) und einer Vielzahl verbleibender mehrjähriger Einzelfreiheitsstrafen geringere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung jeweils in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges RiBGH Dr. Applist wegen Sonder-urlaubs gehindertzu signieren. Zeng Menges Grube Lutz