Einstellung des Verfahrens wegen Todes der Angeklagten (§206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Revision gegen Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten blieb wegen des Todes der Angeklagten während des Revisionsverfahrens ohne weiteres Fortbestehen. Der Senat stellte das Verfahren nach § 206a StPO ein und erklärte das Urteil als gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten an die Staatskasse wird aufgehoben. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird aus Ermessen nach § 6 StrEG versagt.
Ausgang: Verfahren nach § 206a StPO wegen Todes der Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Entschädigung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt des Todes der Angeklagten ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und das Urteil gegenstandslos, ohne es aufzuheben.
Im Todesfall richten sich die Kosten- und Auslagengrundsätze nach den bei Einstellung wegen Verfahrenshindernissen geltenden Regelungen; grundsätzlich fallen die Kosten der Staatskasse zu (§ 467 Abs. 1 StPO).
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, wenn die fehlende Rechtskraft der Verurteilung allein auf dem Tod beruht.
Für die Entscheidung über die Auferlegung der Auslagen kommt es darauf an, ob der Schuldspruch im Ergebnis Bestand gehabt hätte; eine revisionsrechtliche Nachprüfung ohne die Entdeckung belastender Rechtsfehler ist hierfür maßgeblich.
Eine Entschädigung nach dem StrEG kann im Ermessen der Strafgerichte versagt werden, insbesondere wenn Umstände des Einzelfalls (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) dies tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 11. Oktober 2024, Az: 52 Ks 11/24
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in vier tateinheitlichen Fällen, und mit schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, jeweils verwirklicht in 38 tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit Nötigung und mit „unerlaubtem“ Führen einer Schusswaffe sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über ihre Revision ist die Angeklagte am 14. August 2025 verstorben.
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18, Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes der Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da die Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit ihrem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19, Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 StR 352/19, Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat insoweit keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23, Rn. 4).
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