Revision erfolgreich in Teil: Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Aachen eingelegt, das ihn wegen Totschlags verurteilte und in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbrachte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Feststellungen blieben bestehen. Entscheidungsrelevant war, dass das Tatgericht die strafschärfende Würdigung der Tatausführung bei verminderter Schuldfähigkeit nicht hinreichend begründet hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Art der Tatausführung darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie dem Täter vorwerfbar ist; ist sie auf eine dem Täter nicht zurechenbare geistig-seelische Beeinträchtigung zurückzuführen, scheidet eine Strafschärfung aus.
Ein erheblich vermindert schuldfähiger Täter im Sinne des § 21 StGB bleibt für die konkrete Ausgestaltung der Tat grundsätzlich verantwortlich, sodass tatbezogene strafschärfende Umstände verwertet werden können, jedoch nur im Umfang der geminderten Schuld.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht die Besonderheiten verminderter Schuldfähigkeit und deren Einfluss auf die Wertung der Tatausführung bedacht und bei der Strafzumessung berücksichtigt hat; fehlt diese Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei einem bloßen Wertungsfehler in der Strafzumessung bedarf es keiner Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; das zurückverwiesene Gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 9. Dezember 2021, Az: 52 Ks 18/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2021 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuld- und der Maßregelausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte den Geschädigten in dessen Wohnung durch zahlreiche Schläge, Tritte und Stiche unter Einsatz mehrerer Gegenstände. Das Landgericht hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der an einer schizophrenen Psychose leidet, zur Tatzeit als erheblich eingeschränkt angesehen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB und bei der konkreten Strafzumessung, bei der es von dem gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, hat es unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mit dolus directus ersten Grades handelte und diesbezüglich durch die Verwendung einer Vielzahl von Tatwerkzeugen während der Tatbegehung eine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat“. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211 f.; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616; vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 89 mwN). In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat. Daran fehlt es hier. Angesichts der genannten Strafzumessungserwägungen vermag der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer der konkreten Ausgestaltung der Tat zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es keiner Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
| Franke | Meyberg | RiBGH Schmidt ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. | |||
| Krehl | Grube | Franke |