Revision verworfen; Tenor berichtigt – Betäubungsmittel an Minderjährige, Raub, KV
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Urteilstenor: Verurteilung wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige (44 Fälle), Raub (2 Fälle), räuberischer Erpressung, gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung (insgesamt 5 Fälle). Eine weitergehende Revisionsrechtfertigung ergab keinen Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; Tenor berichtigt und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergibt, der eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigt.
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor berichtigen, soweit die Berichtigung mit den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung in Einklang steht.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich grundsätzlich nur auf die durch die Revisionsrechtfertigung erfassten Fragen; ohne Rechtfertigung sind weitergehende Rügen unbeachtlich.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Bei mehreren Verurteilungen sind Anzahl, Tatqualifikationen und etwaige Tateinheiten im Urteilstenor klarzustellen; erforderliche Korrekturen können vom Revisionsgericht vorgenommen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 22. November 2021, Az: KLs 683 Js 6785/21 jug (2)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. November 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte schuldig ist der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 44 Fällen, des Raubes in zwei Fällen, der räuberischen Erpressung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in fünf Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Meyberg Grube RiBGH Schmidt und RiBGH Dr. Lutzsind wegen Urlaubs an der Unterschriftgehindert. Franke