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BGH·2 StR 170/25·13.08.2025

Revision verworfen – Teilfreispruch entfällt bei einheitlicher Tat (§52 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte und zugleich teilweise freisprach. Zentral war, ob bei einer im Eröffnungsbeschluss der Anklage folgenden Wertung als einheitliche Tat ein Teilfreispruch bestehen bleiben darf. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, lässt jedoch den Teilfreispruch aus Gründen der Klarstellung entfallen. Zudem trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und des Adhäsionsverfahrens.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; der ergangene Teilfreispruch entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Folgt der Eröffnungsbeschluss der in der Anklageschrift enthaltenen Wertung, dass die zur Last gelegten Taten eine einheitliche Tat i.S.v. § 52 StGB bilden, wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch eine Verurteilung erschöpfend erledigt.

2

Ein Angeklagter darf wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und in anderem Umfang freigesprochen werden; ein derartiger Widerspruch ist zu beseitigen.

3

Die Annahme von Tatmehrheit bei zutreffender rechtlicher Würdigung steht der Bindungswirkung eines Eröffnungsbeschlusses, der der Anklagewertung folgt, nicht ohne Weiteres entgegen hinsichtlich des Fortbestands eines Teilfreispruchs.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht die Entscheidung in der Hinsicht abändern, dass ein unvereinbarer Teilfreispruch entfällt; die Kosten des Rechtsmittels sowie durch das Adhäsionsverfahren entstandene besondere Kosten hat regelmäßig der Angeklagte zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 7. November 2024, Az: 117 KLs 31/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ergangene Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Der ergangene Teilfreispruch hat zu entfallen. Folgt der Eröffnungsbeschluss – wie hier – der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Der Teilfreispruch muss vorliegend aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 4 StR 384/21, Rn. 3 mwN).

ZengSchmidtHerold
MeybergZimmermann