Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt das Urteil des LG Darmstadt insoweit auf, als die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) unterblieben ist, und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte trotz langjährigen Alkohol- und Drogenkonsums sowie erheblicher Alkoholisierung bei den Taten eine Unterbringung abgelehnt; diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der BGH verlangt ergänzende Feststellungen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§246a StPO) und weist darauf hin, dass eine frühere Maßregelanordnung die Anordnung nachfolglicher Unterbringungen nicht ausschließt.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als die Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) setzt das Vorliegen eines Hangs zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel voraus und ist zu prüfen, ob dieser Hang für das tatbezogene Geschehen überwiegend ausschlaggebend war.
Eine bereits in einem früheren Verfahren getroffene Maßregel nach §64 StGB schließt die Anordnung derselben Maßregel für nach der früheren Verurteilung begangene Taten nicht aus; die Voraussetzungen sind für die neuen Taten gesondert festzustellen.
Feststellungen über langjährigen Substanzkonsum und wiederholte erhebliche Intoxikation sprechen gegen die tragfähige Verneinung einer Substanzkonsumstörung; bloße Feststellung einer Gewöhnung ohne Prüfung der Abhängigkeit ist für das Absehen nach §64 StGB nicht ausreichend.
Sind die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht ausreichend geklärt, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§246a StPO) und die Frage in neuer Verhandlung zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 9. November 2023, Az: 4 KLs 7/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2023, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Während der Schuld- und Strafausspruch ebenso wie die Einziehungsentscheidung revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, begegnet das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts neigt der Angeklagte seit Jahren zu einem übermäßigen Alkoholkonsum und nimmt Betäubungsmittel in Form von Kokain, Crack und Heroin zu sich. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung war er aufgrund des Erkenntnisses des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2021 im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB untergebracht und durchlief dort eine Entwöhnungstherapie. Zu den hier der Beurteilung unterliegenden Tatzeitpunkten am 1. Oktober 2021 (Fall 1 der Urteilsgründe), 12. Juni 2022 (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie 13. Dezember 2022 (Fall 3 der Urteilsgründe) war der Angeklagte jeweils nicht unerheblich alkoholisiert.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil bei diesem „wohl kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB bestehe“. Es sei zwar eine Alkoholgewöhnung festzustellen, jedoch keine Alkoholabhängigkeit. Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung nicht tragfähig verneint werden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum langjährig bestehenden Alkoholkonsum des Angeklagten und der bereits erfolgten Maßregelanordnung erscheint die Annahme eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht fernliegend.
Die weitere Begründung des Landgerichts, mit der die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt maßgeblich auf den derzeitigen Vollzug derselben Maßregel in anderer Sache gestützt wird, lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe verkannt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann angeordnet werden soll, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber – wie hier – nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, Rn. 9 mwN).
2. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss aus diesem Grund – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird die Strafkammer auch in den Blick zu nehmen haben, ob die Anlasstaten überwiegend auf einen (möglichen) Hang des Angeklagten zurückgehen, also der Hang für das festgestellte Tatgeschehen „mehr als andere Umstände ausschlaggebend“ (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79) war. Dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist oder keine tatsachenbasierte konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Der Nachholung einer Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung des § 64 StGB hat der Angeklagte nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
| Menges | Meyberg | Herold | |||
| Zeng | Zimmermann |