Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Zurückweisung der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich gegen den Beschluss des LG Darmstadt, das seine Revision als unzulässig zurückgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Revision hinreichend begründet oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung möglich sei. Der BGH verwarf den Antrag als unbegründet, weil keine Revisionsanträge gestellt und die Begründung nicht fristgerecht nachgeholt wurde; auch ein Wiedereinsetzungsgrund lag nicht vor.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung gegen Zurückweisung seiner Revision als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn keine Revisionsanträge gestellt und die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht vorgebracht worden ist.
Ein Gericht kann die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung fehlen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt wird und glaubhaft gemacht wird, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.
Ein Antragsschreiben, das zugleich als Wiedereinsetzungsantrag zu deuten ist, ist nur erfolgreich, wenn sowohl die Nachholung der versäumten Handlung als auch das fehlende Verschulden substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 6. Februar 2025, Az: 15 KLs 15/24
vorgehend LG Darmstadt, 6. Dezember 2024, Az: 15 KLs 15/24
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
| Zeng | Lutz | Herold | |||
| Meyberg | Zimmermann |