Revision: Einstellung von Fall 51 und Änderung von Schuldspruch und Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wegen Betrugs ein. Der BGH stellt das Verfahren hinsichtlich Fall 51 aus Gründen der Prozessökonomie nach §154 Abs.2 StPO ein, da sich aus den Urteilsgründen eine mögliche Verjährung nicht ausschließen ließ. Folge sind Änderungen von Schuldspruch und Einziehung; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Fall 51 eingestellt und Schuldspruch sowie Einziehung entsprechend geändert; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie einstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen nicht abschließend ergibt, ob eine Tat verjährt ist.
Die Einstellung eines Verfahrens führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; Einziehungsbeträge des eingestellten Falls sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen und herauszurechnen.
Eine tatbezogene Verrechnung von Einziehungserträgen mit sonstigen, bislang unberücksichtigt gebliebenen Taterträgen ist durch das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 Satz1 StPO ausgeschlossen.
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht aufgrund der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen davon ausgeht, dass die Vorinstanz bei Wegfall einer Einzelstrafe keine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 13. Dezember 2021, Az: 5/30 KLs 15/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2021 wird
a) das Verfahren hinsichtlich Fall 51 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten als Alleinschuldner ergangenen Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass
aa) der Angeklagte des Betrugs in 54 Fällen schuldig ist, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb,
bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.450 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2021, berichtigt durch Beschluss vom 14. Januar 2022 wegen Betruges in 55 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 51 der Urteilsgründe und einer daraus folgenden Änderung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall 51 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – nicht abschließend entnehmen, ob die im Jahr 2016 begangene Tat möglicherweise verjährt ist.
2. Die (Teil-)einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs, den das Landgericht durch seinen Beschluss vom 14. Januar 2022 angesichts eines offenkundigen Zählfehlers berichtigen durfte, außerdem zur Reduzierung der gegen ihn allein als Alleinschuldner gerichteten Einziehungsentscheidung um die im Fall 51 der Urteilsgründe erlangten 2.000 €. Eine Verrechnung mit dem (bislang unberücksichtigt gebliebenen) Tatertrag in Höhe des Werts in anderen Fällen erlangter Teppiche, die nicht an die Geschädigten zurückgelangt sind, kommt nicht in Betracht. Das ist durch das auch die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21).
3. Der Gesamtstrafenausspruch hat trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für den Fall 51 der Urteilsgründe Bestand. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
4. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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