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BGH·2 StR 167/24·08.05.2024

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/StrafvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB und einen möglichen Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Ersatzfreiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Der Schuldspruch blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen. Weitergehende Revisionsbegründungen wurden verworfen bzw. als unzulässig angesehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Gesamtstrafe/Härteausgleich an das LG zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tat vor einer späteren rechtskräftigen Verurteilung begangen worden, sind die Einzelstrafen grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden.

2

Wurde eine Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt und ist eine nachträgliche Einbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht mehr möglich, kann dies einen Nachteil für den Verurteilten begründen, der einen Härteausgleich erfordert.

3

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit und eines erforderlichen Härteausgleichs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn der Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine hinreichende und substantiierte Begründung beigefügt ist.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 11. Dezember 2023, Az: 4 KLs 8/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Dezember 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt zum Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

4

a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2023 begangen. Das angefochtene Urteil teilt ferner mit, dass der Angeklagte durch einen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main „vom 28. Januar 2023“ wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Da der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat demnach vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Offenbach am Main begangen hat, war grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus den in beiden Fällen verhängten Strafen zu bilden. Ist eine Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, was hier angesichts der Feststellung, gegen den Angeklagten sei „eine Ersatzfreiheitsstrafe“ vollstreckt worden, naheliegt, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN). Die Gesamtstrafenfähigkeit und die Frage eines Härteausgleichs hat das Landgericht nicht in den Blick genommen.

5

b) Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (vgl. BGH, aaO, Rn. 4).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann