Themis
Anmelden
BGH·2 StR 167/19·31.07.2019

Tatertragseinziehung gegen Nebenbeteiligte: Nachweis des Herrührens des eingezogenen Geldes aus inkriminiertem Vermögen

StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Beweiswürdigung in StrafverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenbeteiligte rügt die gegen sie angeordnete Einziehung von 95.738,28 €. Streitpunkt ist, ob die Zahlungen für Hausreparaturen aus den veruntreuten Mitteln des verurteilten Ehemanns herrühren. Der BGH hebt den Einziehungsausspruch auf und verweist zurück, weil die Feststellungen die Möglichkeit legaler Vermögenszuflüsse nicht ausschließen und eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB nicht erfolgt ist. Eine neue Verhandlung ist angeordnet.

Ausgang: Einziehungsausspruch gegen Nebenbeteiligte aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung gegen eine Nebenbeteiligte setzt konkrete und tragfähige Feststellungen voraus, dass das eingezogene Vermögen aus inkriminierten Taterträgen herrührt.

2

Reicht die Gegenüberstellung festgestellter Einkünfte und Lebenshaltungskosten nicht aus, um die Herkunft aus strafbaren Handlungen sicher zu belegen, ist die Einziehung nicht tragfähig.

3

Kann das Tatgericht die Herkunft des Vermögens nicht sicher feststellen, hat es zu prüfen, ob eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB vorgenommen werden kann und muss.

4

Die revisionsrechtliche Prüfung ist zwar eingeschränkt; jedoch führen erhebliche Lücken oder offene Vermögenszuflüsse in der Feststellungslage zur Aufhebung des Einziehungsausspruchs und zur Rückverweisung.

Relevante Normen
§ 73b StGB§ 73d Abs 2 StGB§ 73d Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 19. November 2018, Az: 5/29 KLs 16/16

Tenor

Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 im Einziehungsausspruch gegen die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und Fälschung technischer Aufzeichnung jeweils in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten, mit der sie sich gestützt auf die Sachrüge gegen die Einziehungsentscheidung wendet, hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen August 2010 und Juni 2015 bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und August 2015 sind Rechnungen betreffend Handwerksleistungen an dem im Alleineigentum der Nebenbeteiligten stehenden Einfamilienhaus in Höhe von 95.738,28 € bezahlt worden.

3

Die Beweiswürdigung, aufgrund der die Strafkammer annimmt und ihrer Einziehungsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte zugrunde legt, das zur Bezahlung der Handwerkerrechnungen eingesetzte Geld könne nicht aus legal erwirtschaftetem Vermögen des Angeklagten oder der Nebenbeteiligten stammen und müsse daher aus dem inkriminierten Vermögen herrühren, hält auch eingedenk eines nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt und im Einzelnen darlegt, lässt die Gegenüberstellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einkünften des Angeklagten und der Nebenbeteiligten einerseits und der festgestellten monatlichen Kosten für die Lebensführung (Miete, Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes usw.) andererseits bezogen jeweils auf den gesamten Zeitraum es möglich erscheinen, dass neben den sonstigen Lebenshaltungskosten auch noch die in Rechnung gestellten Reparaturleistungen aus legal erwirtschaftetem Vermögen geleistet wurden, zumal auch der Verbleib weiterer Vermögenszuflüsse des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau unklar bleibt. Von der Möglichkeit einer Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.

4

Die Einziehungsentscheidung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Franke Krehl Zeng Meyberg RiBGH Dr. Grube isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Franke

FrankeZengRiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
KrehlMeybergFranke