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BGH·2 StR 158/11·09.06.2011

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Unterbringungsdauer und Dauer der erkannten Freiheitsstrafe

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein, in dem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt Kosten zu. Er stellt klar, dass die Dauer der Maßregel nicht durch die Länge der Freiheitsstrafe begrenzt ist, die Nichtanordnung aber aufgrund fehlender hinreichender Erfolgsaussicht gerechtfertigt blieb.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt; Nichtanordnung der Unterbringung bleibt wegen fehlender Erfolgsaussicht bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung, wonach die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf, ergibt sich nicht aus § 64, § 67d oder § 67 Abs. 4 StGB.

2

Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB setzt eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen therapeutischen Behandlungserfolg voraus.

3

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Entziehungstherapie darf die Strafkammer die Dauer der Abhängigkeit, erfolglose frühere Therapieversuche und unzureichende Sprachkenntnisse des Betroffenen berücksichtigen.

4

Ein in der Urteilsbegründung festgestellter Rechtsfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil tatsächlich auf diesem Fehler beruht und dieser ursächlich für die Entscheidung war.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 67 Abs 4 StGB§ 67d StGB§ 67 Abs. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2011, Az: 5/04 KLs - 3530 Js 221411/10 (29/10), Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Fischer Appl Berger

Krehl Ott