Untreuehandlung eines Rechtsanwalts durch Tilgung eigener Verbindlichkeiten mit für Mandanten bestimmten Geldern
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt hatte Auszahlungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die seinem Mandanten zustanden, auf seinem Geschäftskonto einbehalten und verschwiegen, um eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in zwei Fällen dahin, dass nur Untreue vorliegt, weil der Betrug wirtschaftlich mit der Untreue identisch ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung blieb bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldsprüche in zwei Fällen auf Untreue geändert; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verwirklicht Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), wenn er für einen Mandanten bestimmte Auszahlungen vereinnahmt und deren Zugang verschweigt, um eigene Verbindlichkeiten zu tilgen.
Ist der durch Untreue verursachte Schaden wirtschaftlich mit dem Betrugsschaden identisch und wurde der Schaden nicht erst durch die Täuschung geschaffen oder vertieft, tritt der Betrug als mitbestrafte Nachtat hinter der vollendeten Untreue zurück.
Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern, sofern hierdurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht eingeschränkt werden und die Voraussetzungen des § 265 StPO nicht entgegenstehen.
Mitbestrafte Nachtaten, die ein eigenständiges Sicherungsunrecht darstellen, sind strafzumessungsrechtlich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigen; der Revisionssenat kann Einzelstrafen beibehalten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Kammer bei Wegfall der Nachtat niedrigere Strafen verhängt hätte.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 7. Dezember 2023, Az: 12 KLs - 2 Js 12645/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 2023 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in drei Fällen und des Betruges schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des „Wertersatzes des Erlangten“ in Höhe von 267.477,34 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils führt lediglich in den Fällen II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte in diesen Fällen auch wegen Betruges verurteilt worden ist.
a) Das Landgericht hat insoweit – rechtsfehlerfrei – folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte nahm als Rechtsanwalt im Auftrag des Geschädigten F. einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Anspruch. Nachdem der Versicherer im Mai bzw. Juni 2020 auf das Geschäftskonto des Angeklagten zur Auszahlung an seinen Mandanten bestimmte Beträge in Höhe von insgesamt 108.692 Euro geleistet hatte, entschloss sich der Angeklagte aufgrund seiner erheblichen finanziellen Schwierigkeiten spätestens am 22. Juni 2020, die Zahlungseingänge gegenüber seinem Mandanten zu verschweigen und damit eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinem Mandanten spiegelte der Angeklagte vor, dass eine Auszahlung noch ausstünde. Infolgedessen unterließ der Geschädigte F. die Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen gegenüber dem Angeklagten (Fall II. B. 1. der Urteilsgründe).
Nachdem der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Anfang 2021 auf das Geschäftskonto des Angeklagten einen weiteren Beitrag in Höhe von 14.785,34 Euro geleistet hatte, der ebenfalls zur Auszahlung an den Geschädigten F. bestimmt war, entschloss sich der Angeklagte spätestens am 4. Mai 2021, auch diesen Zahlungseingang gegenüber seinem Mandanten zu verschweigen und damit eigene Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinem Mandanten spiegelte der Angeklagte erneut vor, dass eine Auszahlung noch ausstünde. Infolgedessen unterließ der Geschädigte F. die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gegenüber dem Angeklagten (Fall II. B. 2. der Urteilsgründe).
b) Soweit der Angeklagte in diesen beiden Fällen neben § 266 Abs. 1 StGB jeweils auch wegen Betruges verurteilt worden ist, hält das revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Der durch die Untreue verursachte Schaden ist mit dem Betrugsschaden wirtschaftlich identisch; die Schäden sind weder durch die verfahrensgegenständlichen Täuschungen geschaffen noch vertieft worden. Der Betrug tritt als mitbestrafte Nachtat hinter der vollendeten Untreue zurück, weil es letztlich nur um die Sicherung der bereits durch die Untreuehandlung erlangten Gelder ging (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1992 – 3 StR 418/91, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10; vom 5. März 2008 – 5 StR 36/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 3, jeweils mwN).
c) Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Die Regelung des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer insoweit niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn die jeweils mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht Gegenstand des Schuldspruchs gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestraften Nachtaten durch eigenständiges „Sicherungs-Unrecht“ gekennzeichnet sind; diese Handlungen sind unter dem Gesichtspunkt „Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafzumessungsrechtlich relevant (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 – 5 StR 259/10, NStZ 2011, 160, 161, und vom 3. Februar 2016 – 1 StR 383/15, NStZ-RR 2016, 140, 141; s. a. LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 185 mwN).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng Zimmermann Ri'inBGH Heroldist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. Menges
| Menges | Zeng | Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | |||
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