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BGH·2 StR 156/24·22.10.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsrecht (Rechtliches Gehör)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH vom 4. Juni 2025 und beanstandete mangelnde Auseinandersetzung mit formellen Rügen sowie die Dauer bis zur Bekanntgabe. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet und verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verzögerungen in umfangreichen Sammelberatungen wurden als nicht entscheidungserheblich gewertet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn das Gericht die vorgetragenen Einwendungen geprüft hat und keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente übergangen wurden.

2

Die bloße Nichtbefolgung oder Nichtüberzeugung des Gerichts von der Argumentation einer Partei begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung; es bedarf substanziierter Anhaltspunkte dafür, dass vorbringenswertes Recht übergangen wurde.

3

Verzögerungen bei der Bekanntgabe einer Entscheidung begründen nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie in Verbindung mit konkreten Verstößen gegen Verfahrensrechte stehen; Zeitablauf in umfangreichen Sammelberatungen ist insoweit nicht ohne Weiteres entscheidungsrelevant.

4

Bei Zurückweisung eines Rechtsbehelfs kann die Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO getroffen werden; der unterliegende Beteiligte hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteil

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 29949/20

nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch abgeändert, einen Einzelstrafausspruch aufgehoben und eine Einzelstrafe entfallen lassen. Die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung des Verurteilten am 24. September 2025 zugegangen.

2

Der Verurteilte wendet sich mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom 1. Oktober 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, der Senat habe „es in unzulässiger Weise unterlassen, sich mit eigenen Überlegungen und Erwägungen mit den formellen Rügen auseinanderzusetzen“, da er lediglich ausgeführt habe, dass diese aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg blieben.

3

Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat.

4

Die vom Verurteilten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen von fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

MengesGrubeHerold
ZengSchmidt