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BGH·2 StR 156/24·03.09.2025

Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Verzicht auf Anwaltszulassung

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den Angeklagten und gegen das Urteil läuft Revision; zwei Pflichtverteidiger sind bestellt. Einer der Pflichtverteidiger hat seinen Verzicht auf die Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1.9.2025 erklärt und beantragt die Aufhebung seiner Bestellung. Der BGH hebt die Bestellung auf, weil ohne Zulassung die Voraussetzungen des §138 Abs.1 StPO entfallen und die notwendige Verteidigung durch den verbleibenden Pflichtverteidiger gesichert ist.

Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Aufhebung seiner Bestellung wegen Verzichts auf die Anwaltszulassung als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Pflichtverteidiger bestellter Verteidiger muss zum Zeitpunkt der Bestellung und Ausübung über eine gültige Anwaltszulassung verfügen; entfällt die Zulassung, erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO aufzuheben, wenn der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist.

3

Die Aufhebung der Bestellung kann auf den Antrag des betroffenen Verteidigers erfolgen, wenn die formellen Voraussetzungen entfallen und die notwendige Verteidigung weiterhin gesichert bleibt.

4

Die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (z. B. durch einen weiteren beigeordneten Pflichtverteidiger) steht einer Aufhebung der Bestellung nicht entgegen und begründet das Beibehalten der Verteidigungspflicht nicht automatisch fort.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 BRAO§ 138 Abs. 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteil

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 35395/21

nachgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

Tenor

Die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus E. als Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt.

2

Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

II.

3

Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtverteidiger verfügt.

Menges