Einziehung: BGH präzisiert Kennzeichnung einzuziehender Betäubungsmittel und Gegenstände
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und Einziehungsentscheidungen ein. Der BGH bestätigt den Schuld- und Strafausspruch, ändert jedoch den Einziehungsausspruch dahingehend, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel und Gegenstände (u. a. Mengenangaben, Mobiltelefone, Werkzeuge) bezeichnet werden. Das Gericht betont, dass die bloße Verweisung auf ein Asservatenverzeichnis nicht genügt; die Korrektur erstreckt sich auf den Mitangeklagten, dessen Revision unzulässig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen; Kostenentscheidung getroffen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, Einziehungsausspruch präzisiert; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsentscheidung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Die bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ersetzt nicht die konkrete Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Urteilsformel.
Ist die Kennzeichnung mangelhaft, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung selbst berichtigen, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten; eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich.
Eine auf sachlichem Recht beruhende Korrektur der Einziehung ist gemäß § 357 StPO auf einen Mitangeklagten zu erstrecken, dessen Revision unzulässig ist.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer die vollen Kosten des Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 141/25, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2024, Az: 5/14 KLs 2/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 – auch, soweit es den Angeklagten U. betrifft – im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die sichergestellten Betäubungsmittel (4.399,85 Gramm Heroin-zubereitung brutto sowie 390,28 Gramm Kokainzubereitung brutto), ein Werkzeughammer, Messer, eine Schere, drei Feinwaagen und Verpackungsmaterial sowie das Mobiltelefon Apple iPhone ProMax metallic-grün des Angeklagten und das Mobiltelefon Apple iPhone 14 ProMax grau des Angeklagten U. eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten U. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, sie zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.
2. Dagegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Sie hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht, soweit sie pauschal „Betäubungsmittelutensilien“ benennt. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, Rn. 4).
3. Die insoweit aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten U. zu erstrecken, dessen Revision wegen des Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 3 StR 170/92, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2).
4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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