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BGH·2 StR 141/25·03.06.2025

Revision verworfen: fehlende Begründung (§ 344, § 349 StPO) nach BtM-Verurteilung

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Revision wurde vom BGH als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet vorgetragen wurde (vgl. § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten mangels Begründung nach § 344, § 349 StPO als unzulässig verworfen; Kosten trägt Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 1 i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO genügt.

2

Die Verpflichtung zur substantiierten Begründung der Revision dient der Zulässigkeitsprüfung; das bloße Einlegen der Revision ersetzt keine inhaltliche Darlegung von Angriffspunkten.

3

Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Bei Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, betäubungsmittelbezogener Utensilien und tatbezogener Gegenstände angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 141/25, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2024, Az: 5/14 KLs 2/24

nachgehend BGH, 3. Juni 2025, Az: 2 StR 141/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.

2

Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 2).

MengesGrubeLutz
MeybergSchmidt