Revision verworfen; Teilfreispruch wegen fehlerhafter Annahme einheitlicher Tat (BtM)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Köln (Handeltreiben/Beihilfe mit Betäubungsmitteln) mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt den Tenor jedoch um einen Teilfreispruch, weil die Annahme einer einheitlichen Tat in zwei Fällen fehlerhaft war und keine Feststellungen zu selbständigen Taten getroffen wurden. Die Kostenfolge richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor ergänzt um Teilfreispruch wegen fehlerhafter Annahme einer einheitlichen Tat; Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Sind in der Revisionsprüfung die Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen Tat nicht gegeben und das Tatgericht trifft keine Feststellungen zu möglichen selbständigen Taten, sind diese Tatvorwürfe insoweit freizusprechen.
Ergibt die Revision nur in Teilen Erfolg oder stellt sich heraus, dass bestimmte im Tenor angenommene Taten nicht tragfähig festgestellt sind, kann das Revisionsgericht den Tenor ergänzen und den Teilfreispruch nachholen (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. den allgemeinen Revisionsgrundsätzen).
Bei Teilfreispruch sind die Kosten- und Auslagentragungspflichten entsprechend der örtlichen und sachlichen Entlastung anzupassen; die Kosten des freigesprochenen Teils hat die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die Sachrüge muss substantiiert aufzeigen, inwiefern die Feststellung oder Beweiswürdigung des Tatgerichts rechtlich fehlerhaft ist; bleibt eine solche tragfähige Darlegung aus, ist die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 14. Dezember 2022, Az: 115 KLs 21/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Annahme jeweils einer einheitlichen Tat im Rechtssinn in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe als fehlerhaft erwiesen. Hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11; Beschluss vom 30. April 2014 – 2 StR 8/14). Der Senat hat aus diesem Grund den Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.
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