Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung durch Pflichtverteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung gegen das Urteil des LG Darmstadt. Die Versäumung erfolgte durch den Pflichtverteidiger; neue Verteidiger reichten die Begründung nach und machten Unklarheiten zur elektronischen Übermittlung geltend. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, sah kein Mitverschulden des Angeklagten und ordnete die Kosten dem Angeklagten an.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Angeklagten stattgegeben; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt werden, wenn die Versäumung nicht dem Angeklagten zurechenbar ist.
Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger begründet nicht automatisch Mitverschulden des Angeklagten, wenn diesem die Defizite der technischen Ausstattung oder Übermittlungsprobleme nicht bekannt waren.
Ein bereits ergangener Beschluss, der die Revision als unzulässig verworfen hat, steht einer nachträglichen Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Eine Wiedereinsetzung ist nicht von Amts wegen zu gewähren; sie bedarf eines entsprechenden Antrags des Betroffenen.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung hebt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf, indem die Rechtshängigkeit durch den Wegfall der Rechtskraft beseitigt wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Dezember 2022, Az: 2 StR 140/22, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 20. Dezember 2021, Az: 500 Js 54859/20 - 16 KLs
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Februar 2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2021 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Senates vom 7. Dezember 2022 gegenstandslos.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine am 22. Dezember 2021 schriftsätzlich eingelegte Revision, die von seinem Pflichtverteidiger mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz am 15. März 2022 mit der Sachrüge begründet wurde.
Der Senat hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 7. Dezember 2022 als unzulässig verworfen, weil es nicht in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprechend begründet worden sei, ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 und 4 StPO nicht vorgelegen habe, ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von Amts wegen gewährt werden könne.
Dagegen richtet sich ein Antrag des Pflichtverteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. Januar 2023, mit dem dieser seine Bemühungen um Klärung der Frage erläutert hat, ob es zur Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedürfe oder ob dann eine einfache Signatur genüge. Letzteres sei ihm erst durch eine als E-Mail übersandte Auskunft der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 5. Januar 2023, die er am 12. Januar 2023 zur Kenntnis genommen habe, klargeworden. Der Angeklagte sei über seine Probleme bei der Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift als elektronisches Dokument nicht unterrichtet gewesen.
Am 10. Februar 2023 haben zwei Wahlverteidiger jeweils über besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und die Begründung der Revision mit der Sachrüge nachgeholt. Sie verweisen auf die Untätigkeit des Pflichtverteidigers, von welcher der Angeklagte erst durch den Zugang des Senatsbeschlusses am 3. Februar 2023 erfahren habe.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist form- und fristgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, steht dem unbeschadet der damit einhergehenden formellen Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91).
Der Antrag führt zur Anordnung der Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Ihn trifft an der Versäumung der Frist durch den Pflichtverteidiger auch kein Mitverschulden, weil ihm dessen unzureichende technische Ausstattung nicht bekannt war. Der Wegfall der Rechtskraft der Verurteilung hebt die Vollstreckbarkeit des Urteils auf.
| Franke | Eschelbach | Lutz | |||
| Appl | Grube |