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BGH·2 StR 139/11·22.06.2011

Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel aus dem Revisionsangriff

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten F. führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung, weil das Landgericht die festgestellte Drogenabhängigkeit nicht hinreichend unter dem Gesichtspunkt eines minderschweren Falls (§29a/§30 BtMG), verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geprüft hat. Die Revisionsbeschränkung, die die Nichtanordnung einer Maßregel ausnahm, ist unwirksam, weil Maßregel- und Strafausspruch untrennbar sind. Außerdem war die Verfallserklärung nicht durch die Feststellungen gedeckt.

Ausgang: Revision des Angeklagten F. hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung des Revisionsangriffs durch Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel ist unwirksam, wenn die Maßregelfrage nicht sachlich von Schuldspruch und Rechtsfolgen zu trennen ist.

2

Stellt das Gericht eine Drogenabhängigkeit fest, muss es prüfen, ob dies einen minderschweren Fall nach den einschlägigen BtMG-Vorschriften oder eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB begründet; unterbleibt diese Würdigung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

3

Die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist in die Erwägungen über Straf- und Maßregelausspruch einzubeziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine solche Maßnahme nahelegen.

4

Eine Feststellung des Verfalls eines Geldbetrags ist nur zulässig, wenn die Urteilsfeststellungen eindeutig tragen, dass der Betrag als aus der Tat Erlangtes oder unmittelbar mit der Tat Zusammenhängendes verfallen ist.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 344 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 2 BtMG§ 30 Abs. 2 BtMG§ 21 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 10. Dezember 2010, Az: 840 Js 1264/10 - 2 KLs jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten M. und R. werden als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Angeklagten M. wird abgesehen. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen zugleich in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Es hat ferner den Angeklagten F. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neu Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von 500 Euro für verfallen erklärt. Schließlich hat es den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

2

Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und R. sind insgesamt, die Revision des Angeklagten F. ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. April 2011 Bezug genommen.

3

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten F. keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dessen Drogenabhängigkeit festgestellt. Es hat aber versäumt, diesen Aspekt unter dem Blickwinkel eines minderschweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 2 BtMG oder unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB sowie auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass diese Prüfung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung im Straf- und Maßregelausspruch ergeben hätte.

4

Der Angeklagte hat zwar mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2011 erklärt, er nehme die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf- und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint.

5

Nicht begründet ist die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages gegen den Angeklagten F. , da die Urteilsfeststellungen nur ergeben, dass dieser als Gegenleistung für seine Tatbeiträge zehn Gramm Amphetamin erhalten hat.

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