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BGH·2 StR 138/23·16.11.2023

Revision: Einziehung von Taterträgen auf 3.500 EUR beschränkt; 500 EUR nicht eingezogen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein, mit Blick auf die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wurde von der Einziehung eines Betrags von 500 Euro abgesehen und der Einziehungsbetrag auf 3.500 Euro festgesetzt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 3.500 € beschränkt, von 500 € abgesehen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Tenor hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen abändern und den Einziehungsbetrag verbindlich festsetzen.

2

Von der Einziehung eines Teils des Wertes von Taterträgen kann im Rahmen der Entscheidung im Tenor abgesehen werden; dies kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts erfolgen.

3

Ist die Revision in ihren weitergehenden Teilen unbegründet, sind diese zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

4

Die Anordnung der Einziehung ist betragsmäßig zu bemessen; der einzuziehende Wert der Taterträge kann begrenzt oder teilweise aufgehoben werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. November 2023, Az: 2 StR 138/23, Beschluss

vorgehend LG Köln, 12. Dezember 2022, Az: 108 KLs 22/22

nachgehend BGH, 16. November 2023, Az: 2 StR 138/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 500 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und aus den von ihm in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2023 genannten Gründen von der Einziehung abgesehen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.500 Euro angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter am BGHDr. Appl ist an derUnterschriftsleistunggehindert. Krehl Zeng Krehl Grube Schmidt