Adhäsionsverfahren: Erbscheinsvorlage durch Erben des Getöteten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Adhäsionsentscheidung und Einziehungsanordnung ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung und Maßregel nach §63 StGB, hebt jedoch die Adhäsionsentscheidung insoweit auf, als vier Erben ohne Vorlage eines Erbscheins Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Zudem stellte der Senat das Verfahren zu den asservierten Messern nach §430 Abs.1 StPO ein, da deren tatrelevante Rolle nicht dargetan war.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Adhäsionsentscheidung aufgehoben und Einziehungsanordnung eingestellt; sonstige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs im Adhäsionsverfahren zugunsten von Erben setzt einen substantiierten Nachweis der Erbenstellung (z.B. Erbschein) voraus; fehlt dieser Nachweis, ist von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen oder die Entscheidung aufzuheben.
Ist aus den Urteilsgründen nicht erkennbar, welche Bedeutung asservierte Gegenstände für die Tat hatten, kann das Verfahren hinsichtlich dieser Gegenstände nach § 430 Abs.1 StPO einzustellen und eine Einziehungsanordnung aufzuheben sein.
Die Zurückweisung eines Entpflichtungsantrags gegen einen Pflichtverteidiger ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.
Formulierungsfehler in der rechtlichen Würdigung (z.B. Verwechselung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) sind unschädlich, wenn die Beweiswürdigung und Feststellungen eindeutig auf die zutreffenden Voraussetzungen gerichtet sind.
Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erfordert eine hinreichend konkretisierte, personenbezogene Gefährdungsprognose; auf bloße allgemeine statistische Hinweise darf sich das Gericht nicht stützen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 24. September 2009, Az: 5/21 Ks 3290 Js 260564/08 Kap (08/09), Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009
a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger E., M., A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen;
b) das Verfahren hinsichtlich der unter LDÜ-Nr. ... asservierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags durch das Landgericht war nicht ermessensfehlerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu dem (wunschgemäß) bestellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren.
2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei "die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten … gemäß § 21 StGB gemindert" gewesen (UA S. 16), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; BGH NStZ 2006, 682 f.; BGH NStZ-RR 2008, 106; 2009, 170; Fischer StGB 57. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Urteilsgründe ergibt, unzweifelhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdigung und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen (UA S. 17).
Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Voraussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein auf für sich genommen wenig aussagekräftige statistische Aussagen ("Obergrenze des mittleren Risikobereichs") gestützt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung für die Person des Angeklagten (UA S. 19 f.).
3. Die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. In den Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die "asservierten Messer und Messergriffe" gespielt haben könnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt.
4. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Getöteten als Gesamtgläubigern einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
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