Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines dem Täter zustehenden Gegenstandes in der Gesamtbetrachtung
KI-Zusammenfassung
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und hob das Urteil des LG Darmstadt insoweit auf, als die Gesamtstrafe und die Einziehung seines Mercedes betroffen sind. Zentrales Problem war, ob die Einziehung nach § 74 StGB als Nebenstrafe bei der Strafzumessung in die Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 74f) zu prüfen ist. Das Urteil ließ weder den Wert des Fahrzeugs noch eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen, weshalb Zurückverweisung angeordnet wurde. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Einziehung des PKW; Zurückverweisung an andere Strafkammer; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB stellt eine Maßnahme mit dem Charakter einer Nebenstrafe dar und ist damit Bestandteil der strafzumessungsrechtlichen Gesamtbetrachtung.
Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der darüber hinaus zu verhängenden Strafe und in der Gesamtwürdigung der Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
Die bloße Bezugnahme auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage genügt nicht; das Gericht muss erkennbar sein Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt haben.
Ist der Wert des einzuziehenden Gegenstands aus dem Urteil nicht ersichtlich, kann das Revisionsgericht die Auswirkungen der Einziehung auf die Strafzumessung nicht prüfen, was gegebenenfalls eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich macht.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 2 StR 135/21, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 14. Dezember 2020, Az: 300 Js 5187/17 - 12 KLs
nachgehend BGH, 9. November 2021, Az: 2 StR 135/21, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit der PKW des Angeklagten (Mercedes - Benz, FIN: WDD2120251A445156) eingezogen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen eingelegte, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Einziehung des für eine Fahrt zu der gescheiterten Übergabe von Betäubungsmitteln genutzten Fahrzeugs hat das Landgericht - im Ansatz zutreffend - auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war und sein Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat.
2. Im Übrigen hat eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 26). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem Senat eine entsprechende Prüfung nicht möglich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug - eine Mercedes - Benz E-Klasse - einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.
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