Auferlegung der Kosten wegen unentschuldigten Fernbleibens von Pflichtverteidigern
KI-Zusammenfassung
Der BGH macht die als Pflichtverteidiger bestellten Anwälte für die Kosten verantwortlich, die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8.10.2025 entstanden sind. Die Entscheidung stützt sich auf § 145 Abs. 4 StPO. Die Verteidiger waren über die Fortgeltung ihrer Bestellung und die notwendige Anwesenheit belehrt worden. Eine geltend gemachte Terminkollision wurde nicht rechtzeitig aufgeklärt, sodass die Aussetzung auf ihrem Verschulden beruht.
Ausgang: Die Auferlegung der durch die Aussetzung entstandenen Kosten an die Pflichtverteidiger wurde vom Gericht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 145 Abs. 4 StPO getroffen werden, wenn die Aussetzung oder Verzögerung des Verfahrens auf dem Verschulden eines Prozessbeteiligten beruht.
Pflichtverteidiger sind verpflichtet, in der Revisionshauptverhandlung zu erscheinen, wenn ihre Bestellung hierfür fortgeltend ist und sie über die Anwesenheitspflicht belehrt wurden.
Unentschuldigtes Fernbleiben der Verteidiger rechtfertigt die Auferlegung der durch die daraus resultierende Verfahrensaussetzung entstandenen Kosten, sofern keine rechtzeitige und hinreichende Abhilfe dargelegt wird.
Eine geltend gemachte Terminkollision ist rechtzeitig und nachvollziehbar darzulegen; das Unterlassen oder die verspätete Beseitigung eines Terminskonflikts begründet regelmäßig Verschulden des Verteidigers.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Januar 2026, Az: 2 StR 132/25, Urteil
vorgehend LG Köln, 6. Februar 2024, Az: 108 KLs 5/24
nachgehend BGH, 14. Januar 2026, Az: 2 StR 132/25, Urteil
Tenor
Rechtsanwalt Sc. aus K. und Rechtsanwältin B. aus K. werden die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 verursachten Kosten auferlegt.
Gründe
Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
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