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BGH·2 StR 132/22·10.11.2022

Revision verworfen wegen verspäteter Revisionsbegründung trotz Wiedereinsetzung

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensfragen/RechtsmittelfristenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Limburg; das Revisionsverfahren wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Die Revisionsbegründung ging nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht ein, obwohl Wiedereinsetzung gewährt worden war. Die Frist endete mangels landesrechtlichen Feiertags am 15.08.2022; der Eingang erfolgte erst am 16.08.2022.

Ausgang: Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht fristgerecht beim Landgericht einging

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim erstinstanzlichen Gericht eingeht.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt dazu, dass die Monatsfrist zur Begründung der Revision mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses neu zu laufen beginnt.

3

Bei der Fristberechnung nach § 43 StPO verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Samstag fällt; landesgesetzliche Feiertage sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im betreffenden Bundesland gelten.

4

Für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ist der tatsächliche Eingang der Begründungsschrift beim Gericht maßgeblich; ein früheres Absendedatum ist für die Fristwahrung ohne Eingang nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 43 Abs. 1 StPO§ 43 Abs. 2 StPO§ 1 Abs. 1 HFeiertagsG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. November 2022, Az: 2 StR 132/22, Beschluss

vorgehend LG Limburg, 29. November 2021, Az: 1 KLs - 4 Js 15435/20

nachgehend BGH, 10. November 2022, Az: 2 StR 132/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 29. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO, denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Diese Monatsfrist begann, nachdem der Senat dem Angeklagten auf seinen Antrag hin mit Beschluss 6. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gewährt hatte (SA Bd. XII Bl. 3110), mit Zustellung dieses Beschlusses am 13. Juli 2022 (SA Bd. XII Bl. 3112). Gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO endete die Monatsfrist, da der 13. August 2022 auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. August 2022. Tatsächlich ging der Schriftsatz zur Begründung der Revision vom 12. August 2022 aber erst am Dienstag, den 16. August 2022, beim Landgericht ein (SA Bd. XII Bl. 3120). Vorliegend kommt auch keine (weitere) Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht, da Maria Himmelfahrt (15. August 2022) weder bundes- noch – insoweit für das Landgericht Limburg an der Lahn maßgeblich (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 44. Ed., Stand: 1. Juli 2022, § 43 Rn. 2) – in Hessen landesgesetzlicher Feiertag ist (§ 1 Abs. 1 HFeiertagsG).“

FrankeMeybergSchmidt
EschelbachGrube