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BGH·2 StR 13/21·10.06.2021

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafschärfende Berücksichtigung des Gelangens der Drogen in vollem Umfang in den Handel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren sein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentrale Frage war, ob die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die Erwägung beruht, die Drogen seien in vollem Umfang an Konsumenten gelangt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, merkte jedoch rechtliche Bedenken gegenüber dieser pauschalen Annahme an und schloss zugleich aus, dass das Strafmaß darauf beruht. Ebenso beanstandet der Senat die Kompensationsentscheidung des Landgerichts nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die pauschale Feststellung, Betäubungsmittel seien in vollem Umfang in den Verkehr geraten, ist bei der Strafzumessung nur mit rechtlicher Vorsicht zu berücksichtigen und kann rechtliche Bedenken nach § 46 Abs. 3 StGB begründen.

2

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst typischerweise den Verkauf an andere Personen und kann damit die Frage des Inverkehrbringens betreffen; eine strafschärfende Würdigung bedarf jedoch konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.

3

Beruht die verhängte Strafe ersichtlich nicht auf einer rechtlich bedenklichen Erwägung, ist die Strafzumessung auch bei Vorliegen solcher Erwägungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Eine vom Gericht getroffene Anrechnung (Kompensationsentscheidung) bereits verbüßter Freiheitszeiten ist nur dann zu beanstanden, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt; fehlt ein solcher Vorwurf, beeinträchtigt dies den Angeklagten nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 29 BtMG§ 261 StPO§ 267 StPO§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neubrandenburg, 29. September 2020, Az: 23 KLs 8/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Drogen seien in vollem Umfang in den Handel und damit an den Konsumenten gelangt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängten (milden) Einzelstrafen angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.

Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht.

Franke Appl Zeng Grube Schmidt