Verfahrensbeschränkung im Revisionsverfahren; Kundgabe des besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung durch die Anklageerhebung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Beleidigung. Das Revisionsgericht beschränkte das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und änderte den Schuldspruch entsprechend; die übrige Revision wurde verworfen. Die Anklage wegen Körperverletzung bejaht konkludent ein besonderes öffentliches Interesse (§230 Abs.1 StGB), sodass die Wirksamkeit eines Strafantrags nicht entscheidungserheblich war. Eine Strafmilderung wäre auch bei Wegfall der Beleidigung nicht zu erwarten; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren auf Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt, die weitergehende Revision verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach §154a StPO das Verfahren auf Teilvorwürfe beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn dies aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten ist.
Die Erhebung der Anklage auch wegen Körperverletzung kann konkludent ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von §230 Abs.1 StGB bejahen, sodass die Wirksamkeit eines Strafantrags nicht stets entscheidend ist.
Eine weitergehende Revision ist unbegründet, wenn der Wegfall eines Teils des Schuldspruchs keine ernsthaften Auswirkungen auf die Strafzumessung erwarten lässt.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels gemäß §473 Abs.4 StPO aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 6. Dezember 2021, Az: 61 KLs 21/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfahrensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 StR 614/19, juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 24. Mai 2020 nicht ankommt.
2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Beleidigung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 StR 382/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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