Revision im Sicherungsverfahren: Umfang der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin S. richtet Revision gegen die Bestellung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Taten am Hauptbahnhof. Zentral ist, ob die Nebenklägerin eine andere rechtliche Bewertung der zu ihren Lasten begangenen Tat erstreiten kann. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil im Sicherungsverfahren keine Beschwer in der Urteilsformel vorliegt und eine Revision nur zulässig ist, wenn sie auf Ermöglichung oder Anordnung einer Maßregel zielt. Eine bloße Neubewertung der Anlasstat ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin im Sicherungsverfahren als unzulässig verworfen, da keine Beschwer in der Urteilsformel und keine zulässige Zielrichtung der Revision gegeben ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein zulässiger Revisionsangriff setzt grundsätzlich eine Beschwer in der Urteilsformel voraus.
Im Sicherungsverfahren sind Schuldspruch und Strafausspruch nicht möglich; eine Angriffsmöglichkeit besteht daher nur über die Rüge der Schuld- bzw. Schuldfähigkeitsfeststellung.
Die Nebenklägerrevision im Sicherungsverfahren ist nur dann zulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine unterbliebene Anordnung einer Maßregel (z. B. § 63 StGB) zu ermöglichen.
Eine Revision zur alleinigen Herbeiführung einer abweichenden rechtlichen Bewertung einer Anlasstat ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 28. August 2020, Az: 5/22 Ks 16/19
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Beschuldigte am 29. Juli 2019 zuerst die Geschädigte St. und unmittelbar danach deren Sohn L. am Bahnsteig zum Gleis im Hauptbahnhof F. überraschend vor einen einfahrenden Intercity-Express. St. konnte sich durch reflexhaftes Wegrollen vor einem Überrollen durch den Zug retten, ihr Sohn wurde getötet. Der Beschuldigte hatte jeweils mit Tötungsabsicht unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer gehandelt, wobei er aber wegen wahnhaften Verfolgungserlebens aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war. Nach diesen Taten wollte er zum Ausgang des Hauptbahnhofs fliehen, sah sich aber einer ihn vermeintlich bedrohenden Menschenmenge gegenüber, kehrte um und floh über Bahnsteige und Gleise zu einem Nebenausgang. Auf diesem Weg stieß er die auf dem Bahnsteig stehende Nebenklägerin S. um, so dass sie neben dem Intercity-Express zu Boden stürzte und unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur erlitt. Der Beschuldigte wollte sich durch Wegstoßen der Nebenklägerin auf der Flucht Raum verschaffen und nahm deren Verletzung in Kauf.
Das Landgericht hat die rechtswidrigen Taten des Beschuldigten als Mord zum Nachteil von L. , versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von St. sowie vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin S. erstrebt die Bewertung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als versuchtes Tötungsverbrechen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein zulässiger Revisionsangriff grundsätzlich einer Beschwer in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 608/19, StV 2020, 454 mwN). Eine solche liegt für die Nebenklägerin S. nicht vor. Im Sicherungsverfahren ist weder ein Schuldspruch noch ein Strafausspruch möglich; ein Schuldspruch wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angestrebt, was nur durch rechtliche Beanstandung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglich wäre. Ein Rechtsmittel durch Nebenkläger ist zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig, dies aber nur, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, JR 1996, 290 f. mit Anm. Laubenthal). Auch darum geht es hier aber nicht, da eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet wurde. Eine Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel, nur eine andere rechtliche Bewertung einer Anlasstat als solcher herbeizuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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