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BGH·2 StR 128/24·23.04.2024

Revision gegen Verurteilung wegen Einschleusens verworfen; Einziehung als Gesamtschuldnerin angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens und gegen die Einziehungsanordnung in Höhe von 67.200 € ein. Das Revisionsgericht sah keine Rechtsfehler beim Schuld- und Strafausspruch und verworf die Revision. Die Einziehungsanordnung wurde jedoch zugunsten der Angeklagten in der Haftungsform geändert: Die Einziehung erfolgt als Gesamtschuldnerin, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen Verurteilung verworfen; Einziehung bleibt bestehen, jedoch als Gesamtschuldnerin angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB ist zulässig, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Verurteilte Taterträge erlangt hat.

2

Ist nicht ausgeschlossen, dass Taterträge über weitere Tatbeteiligte an den Verurteilten gelangten und sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten, kann die Einziehung zugunsten des Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend angeordnet werden, dass er als Gesamtschuldner haftet.

3

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungs- oder abänderungsreifen Rechtsfehler feststellt.

4

Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung in Umfang oder Haftungsform berichtigen, wenn die Urteilsgründe den Bestand von Taterträgen belegen, weitere Feststellungen jedoch nicht zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 7. November 2023, Az: 110 KLs 2/23

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall versucht und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

2

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Zwar ist durch die Urteilsgründe ausreichend belegt, dass die Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet insgesamt 67.200 € erlangt hat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das von den Geschleusten an die Angeklagte Geleistete über weitere Tatbeteiligte an sie gelangt ist. Der Senat ordnet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten an, dass sie hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldnerin haftet, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 ‒ 4 StR 134/22, wistra 2023, 161, 162).

MengesZengZimmermann
ApplMeyberg