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BGH·2 StR 128/13·13.08.2013

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeit trotz der Diagnose einer Schizophrenie

StrafrechtSchuldunfähigkeitsrechtMaßregeln der Besserung und SicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Gießen auf und verweist die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten nach §63 StGB untergebracht; die Revision war erfolgreich. Eine Schizophrenie-Diagnose allein rechtfertigt keine Unterbringung. Es muss konkret dargelegt werden, wie die Störung Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflusste.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Diagnose einer Schizophrenie begründet nicht ohne weiteres die Feststellung einer allgemeinen oder über längere Zeit bestehenden Aufhebung oder erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des §63 StGB.

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB ist erforderlich, konkret und nachvollziehbar darzulegen, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

3

Die Prüfung der Steuerungsfähigkeit ist zunächst erst dann vertieft zu prüfen, wenn der Täter Einsichtsfähigkeit hatte oder haben konnte; Steuerungsbeeinträchtigungen sind nur gesondert zu prüfen, wenn Unrechtseinsicht erhalten ist.

4

Prognosen über die künftige Gefährlichkeit und die Notwendigkeit einer Unterbringung bedürfen tragfähiger, hinreichend konkreter Feststellungen zur aktuellen und voraussichtlichen psychischen Verfassung des Täters.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 63 StGB§ 416 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 12. Dezember 2012, Az: 9 KLs 208 Js 16564/12

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Beschuldigte aufgrund einer zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsdelikte in einem Zustand, in dem "nicht auszuschließen" sei, dass seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (§ 20 StGB); "unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes" hat das Landgericht hingegen "gesichert" festgestellt, "dass der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB)" (UA S. 19). Infolge seines Zustands seien auch in Zukunft von dem Beschuldigten, der aufgrund seines "systematischen Wahns" (UA S. 21) keine Krankheitseinsicht zeige und jede medizinische Behandlung ablehne, "ähnlich gelagerte Gewaltdelikte" (UA S. 20) zu erwarten.

3

2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.

4

Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN). Soweit der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer darauf abstellt, dass "insbesondere der paranoid-halluzinatorische Einschlag der Psychose des Beschuldigten für diesen den Zwang verursacht habe, sich im Rahmen seiner paranoiden Wahrnehmung zu wehren" (UA S. 19), ist eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend klar dargelegt.

5

Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszugehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a). Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 278/10). Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168). Das Landgericht hat sich erkennbar nicht mit solchen Fallkonstellationen auseinandergesetzt.

6

Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, aaO). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter.

7

3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN), wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen.

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