Verbindung von Strafverfahren mit verschiedener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt ein. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Verbindung von Verfahren unterschiedlicher örtlicher und sachlicher Zuständigkeit nicht wirksam war. Eine solche Verbindung bei verschiedenen OLG-Bezirken bedarf der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO). Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil des LG Aachen aufgehoben und an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen wegen fehlender Zuständigkeit des Verbindungsbeschlusses.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbindung von Strafsachen, die sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit berührt und Gerichte verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke betrifft, erfordert die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts i.S.v. § 4 Abs. 2 StPO; sie kann nicht allein durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.
Ein Verbindungsbeschluss, der ohne die hierfür erforderliche Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ergeht, ist rechtsunwirksam; dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.
Eine nachträgliche Heilung oder Nachholung der Verbindung durch das Revisionsgericht kommt grundsätzlich in Betracht, ist jedoch ausgeschlossen, soweit durch Einstellung eines Verfahrenszweigs (§ 154 Abs. 2 StPO) der betreffende Verbindungsgegenstand nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittels ist.
Ist eine Verbindungsentscheidung rechtsunwirksam, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das nach materieller und örtlicher Zuständigkeit zuständige Gericht zurückzuverweisen; über die Kosten des Rechtsmittels ist entsprechend zu entscheiden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 12. September 2012, Az: 86 KLs 302 Js 324/06 - 12/08
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die Entscheidung nicht zuständig.
1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. April 2008 zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss.
Am 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf, das am 19. März 2010 das Hauptverfahren eröffnete.
Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das Landgericht das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm angeklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."
Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurück.
Becker Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Eschelbach Becker