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BGH·2 StR 126/25·04.11.2025

Revision verworfen; Schuldspruch zu Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtJugendstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein, das ihn wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH erklärte die Revision für zulässig und änderte den Schuldspruch wegen Anwendung des seit 1.4.2024 geltenden Konsumcannabisgesetzes zugunsten des Angeklagten. Sanktionen und Einziehungsentscheidung blieben bestehen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch zugunsten des Angeklagten nach KCanG geändert, Sanktionen und Einziehung bleiben bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist im konkreten Gesamtvergleich (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO) das für den Angeklagten günstigere Recht anzuwenden; dies kann eine Änderung des Schuldspruchs rechtfertigen.

2

Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Sachrüge eine umfassende Nachprüfung rechtfertigt; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, sofern sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können.

3

Bei vorrangig jugendspezifischer Sanktionsbemessung führt die bloße Änderung der rechtlichen Einordnung nicht ohne Weiteres zu einer anderen Sanktion, wenn die Jugendkammer auch unter dem neuen Recht voraussichtlich zu derselben Ahndungsentscheidung gelangt wäre.

4

Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB kann auch nach einer Änderung des Schuldspruchs Bestand haben, soweit sie weiterhin tat- und rechtbezogen gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG§ 55 Abs. 1 JGG§ 74 Abs. 1 StGB§ 344 Abs. 1 StPO§ 1 Nr. 4 KCanG§ 2 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 16. Juni 2023, Az: 95 KLs 2/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwarnt und ihm auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 Euro an eine näher bezeichnete Einrichtung zu zahlen. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

1. Die dagegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zulässig. Die Anfechtungsbeschränkung gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 JGG und die aus ihr erwachsenden Anforderungen an den Revisionsvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6) greifen nicht ein, da das Landgericht nicht lediglich Zuchtmittel gemäß § 105 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG angeordnet, sondern daneben auch eine Einziehungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 StGB getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, Rn. 4).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil der Umgang mit Marihuana seit dem 1. April 2024 dem Konsumcannabisgesetz (KCanG, BGBl. I Nr. 109) unterfällt (vgl. § 1 Nr. 4 KCanG). Aufgrund der im Wesentlichen jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Sanktionszumessung des Landgerichts ist das neue Recht bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 – 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f., und vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 70; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327) für den Angeklagten günstiger als das Tatzeitrecht, weil Taten nach dem Konsumcannabisgesetz gegenüber Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz einen geringeren Schuldgehalt aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2024 – 2 StR 399/24, Rn. 3, und vom 26. März 2025 – 4 StR 313/24, Rn. 3).

4

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

5

3. Die ausgesprochenen Sanktionen haben ungeachtet der Schuldspruchänderung Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer, die die Sanktionen maßgeblich jugendspezifisch bestimmt hat, auf der Grundlage eines Schuldspruchs nach dem Konsumcannabisgesetz von einer Ahndung mit einer Auflage neben einer Verwarnung abgesehen oder nur eine Erziehungsmaßregel nach § 105 Abs. 1, § 9 Nr. 1 JGG angeordnet hätte. Die Einziehungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.

MengesGrubeHerold
ZengSchmidt