BGH: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung; Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Erfurt wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Körperverletzungen an der minderjährigen Nebenklägerin auf. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin hatten Revision eingelegt; der Senat bemängelt, dass wiederholte Fortsetzungen nach Schmerzanzeigen nicht ausreichend als Billigung von Schmerz gewürdigt wurden. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei sind auch Fragen zur Tateinheit und zur Wertung von Besitz und Herstellung kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu prüfen.
Ausgang: Urteil des LG Erfurt aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt ein Opfer wiederholt Schmerz bei sexuellen Handlungen, begründet die Fortsetzung gleicher Handlungen den Schluss, der Täter habe die Verursachung von Schmerzen zumindest billigend in Kauf genommen und damit die objektive und subjektive Tatseite einer Körperverletzung zu prüfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sowohl Schuldsprüche als auch Strafzumessung angreift, kann nicht durch eine formale Beschränkung auf einzelne Anklagepunkte ausgeschlossen werden, wenn tateinheitliche oder mögliche Überschneidungen mit anderen Taten vorliegen.
Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung in einer entscheidungserheblichen Frage führt zur Aufhebung auch sonst rechtsfehlerfreier Verurteilungen, soweit diese mit den angegriffenen Delikten tateinheitlich verbunden sein können.
Bei der Prüfung von Tateinheit und Klammerwirkung (§ 52 StGB) ist die Wertgleichheit anhand der konkreten Gewichtung der einzelnen Taten vorzunehmen; eine minder schwere Dauerstraftat kann mehrere schwerere Einzelstraftaten nicht ohne weiteres zu einer Tat zusammenfassen.
Der gleichzeitige Besitz selbst hergestellter kinder- oder jugendpornographischer Dateien mit weiteren gespeicherten Dateien schließt regelmäßig tatmehrheitliche Verurteilungen wegen Besitzes dieser Inhalte aus, sofern kein voneinander getrenntes Besitzverhältnis feststellbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 13. November 2024, Az: 3 KLs 120 Js 13805/24 jug
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. November 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 44 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Inhalte, sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die zulasten des Angeklagten geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenso wie die Revision der Nebenklägerin Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen vollzog der umfassend geständige Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 5. August 2022 und dem 23. April 2024 in 41 Fällen (II.1 bis II.41 der Urteilsgründe) den ungeschützten analen Geschlechtsverkehr mit seiner am 9. Mai 2008 geborenen Tochter A. In den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe fertigte er Videos von den Missbrauchshandlungen an. In drei weiteren Fällen (II.42 bis II.44 der Urteilsgründe) führte er jeweils einen Finger in die Vagina seiner Tochter ein. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 22. November 2023 wurden 2.190 kinder- und jugendpornographische Digitalphotos sowie 3.354 kinder- und jugendpornographische Videodateien sichergestellt (II.45 der Urteilsgründe).
Da die Jugendschutzkammer nicht festzustellen vermocht hat, dass der Analverkehr und das vaginale Eindringen mit dem Finger für die Nebenklägerin schmerzhaft war, hat sie entgegen der Anklage den Angeklagten in den Fällen II.1 bis II.44 der Urteilsgründe nicht auch wegen Körperverletzung verurteilt.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nicht nur den Strafausspruch angreift, sondern sich ausdrücklich auch gegen den Schuldspruch in den Fällen II.1 bis II.44 der Urteilsgründe wendet (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV), ist zulässig, indes nicht wirksam auf die Fälle II.1 bis II.44 der Urteilsgründe beschränkt, sondern erfasst auch Fall II.45 der Urteilsgründe. Nach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass der Besitz kinderpornographischer Inhalte nicht sachlich-rechtlich selbständig neben den Herstellungsakten betreffend die jugendpornographischen Inhalte und dem gleich schwer (§ 354a StPO) bestraften sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe steht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, Rn. 9 f. mwN), so dass eine Teilidentität der Ausführungshandlungen, jedenfalls mit dem Fall II.25 der Urteilsgründe, nicht ausgeschlossen ist. Ein möglicherweise tateinheitlich verwirklichtes Delikt kann indes auch dann nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, wenn das Tatgericht irrtümlich von Tatmehrheit ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 2 StR 182/25, Rn. 10 mwN).
III.
Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig. Mit der von ihr angestrebten Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Körperverletzungen zu ihrem Nachteil in den Fällen II.1 bis II.44 der Urteilsgründe verfolgt sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässiges Ziel. Aus den unter II. genannten Gründen erfasst der Angriff die Verurteilung des Angeklagten auch in Fall II.45 der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15, Rn. 7).
IV.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind mit der Sachbeanstandung in vollem Umfang begründet, so dass dahinstehen kann, ob in den von den Revisionsführerinnen angebrachten Sachrügen entsprechend der Auslegung des Generalbundesanwalts zugleich zulässige „Ausschöpfungsrügen“ zu erblicken sind. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite von Körperverletzungen zulasten der Nebenklägerin als widersprüchlich.
Die Jugendschutzkammer hat aus den Angaben der Nebenklägerin anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung, es habe ein vaginales Eindringen gegeben, das „weh“ getan habe, „mit dem Anus“ habe man es aushalten können, dahin gewürdigt, das anale Eindringen sei nicht schmerzhaft gewesen, weil „man“ es habe „aushalten können“. Sie hat weiter aus den Angaben der Nebenklägerin anlässlich ihrer richterlichen Vernehmung, der Angeklagte habe „von ihr abgelassen“, wenn sie gesagt habe, „dass es weh tue“, geschlussfolgert, er habe sich bei einer Schmerzempfindung der Nebenklägerin an ihren Wunsch nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs gehalten.
Die auf diese Angaben der Nebenklägerin gestützte Annahme des Landgerichts, es sei nicht feststellbar, „dass die Geschädigte beim Analverkehr Schmerzen erlitten“ habe und dass es der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, der Nebenklägerin durch das vaginale und anale Eindringen Schmerzen zuzufügen, widerspricht der Feststellung, der Angeklagte habe zwar aufgehört, wenn die Nebenklägerin Schmerzen artikuliert habe, andererseits aber wiederholt bei nächster Gelegenheit erneut Missbrauchshandlungen gleicher Art vorgenommen. Jedenfalls nach der ersten Äußerung der Nebenklägerin, beim vaginalen und analen Eindringen Schmerzen zu verspüren, hätte die Jugendschutzkammer auf ein Schmerzempfinden der Nebenklägerin schließen und erwägen müssen, dass der Angeklagte in allen folgenden Fällen die Verursachung von Schmerzen zumindest billigend in Kauf nahm. Dass die für Körperverletzungsdelikte relevante Bagatellgrenze nicht überschritten war, ist weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
Der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung der für sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der im Übrigen tateinheitlich mitverwirklichten Delikte. Er erfasst daher angesichts der möglichen tateinheitlichen Verurteilung den Fall II.45 der Urteilsgründe. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellung zu ermöglichen.
V.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das im zweiten Rechtsgang zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht, soweit es eine wenigstens teilweise Gleichzeitigkeit des Besitzes der in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe durch den Angeklagten hergestellten und der dem Fall II.45 der Urteilsgründe zugeordneten weiteren kinder- und jugendpornographischen Inhalte feststellen sollte, mit der konkurrenzrechtlichen Würdigung näher zu befassen haben wird.
Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Verklammerung der Fälle II.1 bis II.25 der Urteilsgründe durch den in Fall II.45 der Urteilsgründe festgestellten Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten nach den bisherigen Feststellungen nicht naheliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen mehreren eigentlich selbständigen Delikten, die zwar nicht untereinander, aber jeweils mit einem weiteren Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, tateinheitlich zusammentreffen, Tateinheit, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, nicht deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. November 2007 – 3 StR 320/07, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10 Rn. 6). Eine minder schwere Dauerstraftat hat hingegen nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzelstraftaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1950 – 2 StR 30/50, BGHSt 1, 67, 69 ff.; vom 18. Juli 1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6, und vom 8. November 2007 – 3 StR 320/07, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10 Rn. 6 mwN).
Zwar ist der in Fall II.45 der Urteilsgründe anwendbare Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2024 mit der in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe maßgeblichen Strafandrohung des § 174 Abs. 1 StGB identisch. Der Strafrahmen ist aber jeweils nur der Ausgangspunkt einer Betrachtung der Wertgleichheit. Der Wertvergleich ist nicht nach einer abstrakt-generalisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16, Rn. 7 mwN; vom 15. Oktober 2019 – 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4 ff., und vom 4. Juli 2023 – 2 StR 178/23, NStZ 2024, 407 Rn. 4). Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren verhängt und dabei insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass der in diesen Fällen an der Nebenklägerin vollzogene Analverkehr zu einem Eindringen in ihren Körper geführt und der Angeklagte durch das Herstellen von Videoaufzeichnungen noch zusätzliches strafbares Unrecht verwirklicht hat. Demgegenüber hat es in Fall II.45 der Urteilsgründe eine deutlich mildere Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Soweit das neue Tatgericht nicht zu wesentlich anderen Feststellungen und Wertungen gelangen sollte, wird eine Verklammerung aufgrund des hierdurch indizierten erheblichen Wertgefälles zwischen den Taten ausscheiden.
Demgegenüber wird ein erneuter Schuldspruch wegen tatmehrheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Fall II.45 der Urteilsgründe nur in Betracht kommen, wenn sich ein Zusammenfallen des Besitzes der in diesem Fall festgestellten Inhalte mit dem Besitz auch nur eines der in den Fällen II.1 bis II.25 der Urteilsgründe hergestellten Inhalte nicht feststellen lassen sollte. Denn der gleichzeitige Besitz von selbst hergestellten kinder- oder jugendpornographischen Dateien mit dem Besitz an darüberhinausgehend gespeicherten kinder- oder jugendpornographischen Dateien lässt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Inhalte keinen Raum (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24, Rn. 6 f.; vom 18. März 2025 – 6 StR 53/25, Rn. 8, und vom 2. Oktober 2025 – 3 StR 303/25, Rn. 5 f. jew. mwN).
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