Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte beantragte die Aufhebung der Bestellung ihres Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Revisionsverfahren. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil §143a Abs.3 StPO nicht anwendbar war und die Angeklagte keine glaubhaft gemachte endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach §143a Abs.2 StPO dargelegt hat. Zudem ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine nicht mehr gewährleistete angemessene Verteidigung; verfahrensfehlerhafte Handlungen des Verteidigers wurden innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist behoben.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Revisionsverfahren abgewiesen; Voraussetzungen des §143a StPO nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
§ 143a Abs. 3 StPO ist nur anwendbar, wenn der Antrag auf Verteidigerwechsel bei dem Gericht gestellt wird, dessen Urteil angefochten ist, und innerhalb der vorgesehenen Frist die Person des neu zu bestellenden Verteidigers bezeichnet wird.
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Angeklagte die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder sonstige objektiv die angemessene Verteidigung gefährdende Gründe glaubhaft macht.
Pauschale oder unsubstantiierte Vertrauensbekundungen genügen nicht; der Antragsteller muss konkrete Umstände vortragen, die eine unzumutbare Verteidigungslage belegen.
Behebbare Verfahrensfehler des Pflichtverteidigers, die innerhalb einer Wiedereinsetzungsfrist behoben werden und keinen darüberhinausgehenden Nachteil verursachen, rechtfertigen keinen Pflichtverteidigerwechsel.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. August 2023, Az: 2 StR 124/23, Beschluss
vorgehend LG Köln, 25. November 2022, Az: 103 KLs 3/22
Tenor
Der Antrag der Angeklagten vom 22. Juli 2023 in Verbindung mit den Anträgen vom 2. September 2023 und vom 30. November 2023, die Bestellung von Rechtsanwalt S. aus E. zum Pflichtverteidiger aufzuheben und ihr Rechtsanwalt L. aus L. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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Das Landgericht Köln hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. November 2022 wegen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger der Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Verfahrensbeanstandungen und der allgemeinen Sachrüge begründet. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. April 2023, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsschrift nicht qualifiziert elektronisch signiert worden sei, hat er unter Hinweis auf sein Übersendungsversehen fristgemäß Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt, formgerecht neuerlich Revision eingelegt und diese wiederum begründet. Der Senat hat der Angeklagten mit Beschluss vom 1. August 2023 auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2022 gewährt. Der Beschluss ist ihrem Verteidiger am 13. September 2023 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2023 hat die Angeklagte vorgetragen, sie vertraue ihrem Verteidiger nicht mehr. Sie habe die Revisionsbegründungsschrift erst zwei Tage vor dem Abgabetermin zur Ansicht erhalten, ein vom Landgericht vernommener Zeuge und „eigentliche[r] Täter S. aber schon vierzehn Tage“ vor ihr. S. habe ihrem Verteidiger „am ersten Gerichtstag […] einen gut gefüllten Briefumschlag im Gerichtssaal übergeben“ wollen. Ihr Verteidiger habe erwidert, er solle „den Brief doch bitte an die Kanzlei senden“. Die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers beanstande „nur das zur Gefälligkeit erstellte Brandschutzgutachten […], obwohl das ganze Urteil nur aus Mutmaßungen und Spekulationen“ bestehe. Ein anderer „Strafanwalt“ habe ihr erklärt, „[s]eine Revisionsbegründung auf dieses Urteil wäre dreißig[-] bis vierzigseitig ausgefallen“. Damit konfrontiert habe ihr Verteidiger erklärt, dafür habe er als Pflichtverteidiger keine Zeit. Mit weiterem Schreiben vom 2. September 2023 hat die Angeklagte geäußert, das Vertrauensverhältnis zu ihrem Verteidiger sei „zerstört“. Sie hat gebeten, den Verteidiger „aus dem Verfahren zu entbinden“ und ihr einen „renommierten Anwalt aus L. “ beizuordnen. Mit Schreiben vom 30. November 2023 hat sie diese Bitte schließlich dahin präzisiert, sie beantrage nunmehr, ihr Rechtsanwalt L. aus L. beizuordnen.
Der Verteidiger der Angeklagten ist den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.
II.
Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.
1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Die Angeklagte hat den Antrag auf Verteidigerwechsel weder bei dem Gericht gestellt, dessen Urteil angefochten ist, § 143a Abs. 3 Satz 2 StPO, noch hat sie innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49; LR-StPO/Jahn, 27. Aufl., § 143a Rn. 42).
2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.
Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Den von der Angeklagten erhobenen Vorwürfen ist der Verteidiger entgegengetreten. Sonstige Belege für die Behauptungen der Angeklagten sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung der Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Eine angemessene Verteidigung der Angeklagten ist gewährleistet. Der Verteidiger hat auf den Formfehler bei der Übersendung der Revisionsschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist reagiert. Ein über die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 7 StPO hinausgehender Nachteil ist der Angeklagten durch die ursprüngliche Versäumung der Einlegungsfrist nicht entstanden.
Dr. Menges Vorsitzende Richterinam Bundesgerichtshof
| Dr. Menges | |
| Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof |