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BGH·2 StR 123/16·17.08.2016

Strafzumessung bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe

StrafrechtStrafzumessungEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte den Rechtsfolgenausspruch nach Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln; zugleich war ein bei der Tat verwendeter Pkw eingezogen worden. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht den Wert des eingezogenen Fahrzeugs nicht festgestellt und dessen Einfluss auf die Strafzumessung nicht berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist eine Nebenstrafe und stellt bei Entziehung einer dem Täter gehörenden Sache von nicht unerheblichem Wert einen bestimmenden Gesichtspunkt für die Bemessung der Hauptstrafe dar.

2

Bei der Strafzumessung ist der Wert einer nach § 74 StGB einzuziehenden Sache zu ermitteln und in der Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen; das Unterbleiben dieser Feststellung kann den Strafausspruch aufheben.

3

Die Entscheidung über die Einziehung steht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch; fällt der Strafausspruch weg, ist die Einziehungsentscheidung mit aufzuheben.

4

Tat- und Schuldfeststellungen bleiben von einem Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch unberührt; der neue Tatrichter hat gegebenenfalls ergänzende Feststellungen (insbesondere zum Wert des Einziehungsgegenstands) zu treffen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 74 Abs 1 StGB§ 74 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 2. Dezember 2015, Az: 23 KLs 29/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen bei der Tatbegehung verwendeten PKW eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

3

1. Die Einziehung des zur Einfuhrfahrt der Betäubungsmittel gebrauchten PKW´s des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH StV 2013, 565). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des PKW´s wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

4

2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169; StV 2013, 565).

5

3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs zu treffen haben.

FischerEschelbachBartel
KrehlOtt