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BGH·2 StR 123/12·02.05.2012

Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrug bzw. Beihilfe hierzu

StrafrechtWirtschafts- und VermögensdelikteIT-StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte brachte gegen Entgelt Kartenlesegeräte und Miniaturkameras an Geldautomaten an und übergab die so gewonnenen Kundendaten an Dritte, die anschließend gefälschte Zahlungskarten einsetzten. Das LG verurteilte ihn wegen gewerbs‑ und bandenmäßiger Fälschung und Computerbetrug. Der BGH änderte die Verurteilung insoweit, als sein Beitrag am Computerbetrug nur als Beihilfe zu qualifizieren ist, weil ihm Kenntnis und tatherrschaftliche Einflussnahme auf die konkreten Einsatzabläufe fehlten. Die Revision wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Computerbetrug in Beihilfe umqualifiziert; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewerbs‑ und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion kann auch dann gemeinschaftlich verwirklicht werden, wenn ein Beteiligter durch Beschaffung von Karten‑ und PIN‑Daten die für die Fälschung notwendigen Voraussetzungen schafft.

2

Täterschaft beim Computerbetrug setzt Kenntnis von und tatherrschaftliche Einflussnahme auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten voraus; bloße Förderung fremden Handelns ist hingegen Beihilfe.

3

Fehlt bei einem Mitwirkenden die Gewinnerzielungsabsicht am ersatzlosen Vermögensvorteil, etwa weil die Entlohnung unabhängig vom Erfolg erfolgt, spricht dies gegen dessen Täterschaft an diesem Vermögensvorteil.

4

Bei der rechtlichen Würdigung steht die Abgrenzung von Täter‑ und Teilnahmeformen im Vordergrund; die Annahme von Beihilfe statt Täterschaft kann zu niedrigeren Einzel‑ und Gesamtstrafen führen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 StGB§ 27 StGB§ 152b Abs 2 StGB§ 263a Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 357 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 21. Dezember 2011, Az: 101 KLs 38/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - auch hinsichtlich des Angeklagten P. - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der Miniaturkamera die PIN-Nummern der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter Kartenrohlinge gefertigt und mit deren Hilfe durch in den USA tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 und vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10, NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.

4

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.

5

b) Entsprechend war der Schuldspruch - erstreckt auf den Mitangeklagten P. (§ 357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat - zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die Strafkammer bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

6

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenermäßigung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).

ErnemannSchmittEschelbach
ApplKrehl