Einziehung des Werts von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Anordnung im Falle der Beuteteilung bei Mittätern und des jeweils nur transitorischen Besitzes hinsichtlich der anderen Hälfte der Beute
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Einziehung von Taterträgen aus gemeinsamen Betäubungsmittelverkäufen. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt und ergänzte die Einziehungsentscheidung um eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für den ihm zugeflossenen Betrag. Das Landgericht hatte wegen angeblich nur transitorischen Besitzes hälftige Einziehung angeordnet; der Senat hielt im Zweifel an anfänglicher Verfügungsmacht des Mittäters fest.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Einziehungsentscheidung um gesamtschuldnerische Haftung ergänzt, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Tatausführung kann die Einziehung des Werts von Taterträgen gesamtschuldnerisch angeordnet werden, wenn die Mittäter über die Erlöse gemeinsam verfügen oder diese arbeitsteilig erlangt und verteilt wurden.
Dass ein Mittäter nur transitorischen Besitz hinsichtlich des Anteils eines anderen hatte, steht einer gesamtschuldnerischen Einziehungsanordnung nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist der dem Angeklagten tatsächlich zugeflossene Betrag.
Bestehen Zweifel, welcher Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den Gesamterlös erlangt hat, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein Mittäter zunächst die Verfügungsmacht hatte und später Teile weitergab, was eine gesamtschuldnerische Haftung begründen kann.
Der Revisionssenat kann eine Einziehungsentscheidung der Strafkammer ergänzen und eine gesamtschuldnerische Haftung anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und das Landgericht die Anordnung unterlassen hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. März 2023, Az: 2 StR 118/22, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 5. Oktober 2021, Az: 21 KLs 6/21
nachgehend BGH, 30. März 2023, Az: 2 StR 118/22, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Sowohl der Schuldspruch wie auch der Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht es versäumt hat, eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.
Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten D. ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die Strafkammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den Marihuanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Besitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufserlöse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungsmacht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweiligen hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des gesamten Taterlöses (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das Landgericht im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon ausgehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten Taterlös erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklagten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der Senat hiermit nachholt.
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