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BGH·2 StR 117/23·22.10.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision verwerft wurde. Der BGH erklärt die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) für zulässig, jedoch unbegründet. Es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und die Gegenäußerung berücksichtigt wurde. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO kann statthaft und zulässig erhoben werden, ist aber nur begründet, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragen wird.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergeht; bloßes Nichtanstel-len von Verteidigungsargumenten begründet keine Gehörsverletzung.

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Ein die Revision verwerfender Beschluss bedarf keiner ausführlichen Begründung; eine umfassende Darlegungspflicht des Senats ist verfassungsrechtlich nicht gegeben.

4

Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge kann dem Verurteilten gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kostentragung auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juli 2024, Az: 2 StR 117/23

vorgehend LG Köln, 14. Juli 2022, Az: 116 KLs 5/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2022 mit Beschluss vom 18. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in drei Fällen, der Vorteilsannahme und der Untreue in drei Fällen schuldig ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 11. Oktober 2024.

2

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2023 war Gegenstand der Beratung.

4

b) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Die Revisionsstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift im Übrigen, anders als der Beschwerdeführer meint, auch zu den mit der Anhörungsrüge (erneut) vorgetragenen Beanstandungen in der gebotenen Kürze Stellung genommen.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

MengesMeybergHerold
ZengSchmidt