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BGH·2 StR 116/16·13.07.2016

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei fehlendem Beweisantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Vernehmung eines Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigung/BeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf, weil das Landgericht eine bei der Durchsuchung anwesende Zeugin (Freundin des Angeklagten) nicht vernommen hatte. Zentrale Frage war, ob das Gericht von sich aus weitere Aufklärungspflichten trifft, auch ohne Beweisantrag der Verteidigung. Der BGH bejaht dies: Bestehende Umstände, die auf unklare Besitzverhältnisse hinweisen, verpflichten das Gericht zur Vernehmung. Mangels Zeugnisverweigerungsrecht bestand diese Pflicht und führte zur Zurückverweisung.

Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat eine weitergehende Aufklärungspflicht, wenn sich aus den Ermittlungsergebnissen Anhaltspunkte für ungeklärte, entscheidungserhebliche Sachverhalte ergeben, die durch Vernehmung vorhandener Zeugen aufgeklärt werden können.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts besteht grundsätzlich unabhängig vom prozessualen Verhalten der Verfahrensbeteiligten; das Unterlassen eines Beweisantrags durch den Angeklagten schließt die Rüge einer Verletzung dieser Pflicht nicht aus.

3

Ist eine Person bei der Tatortdurchsuchung anwesend und kommt als mögliche Alleinbesitzerin oder Mitbesitzerin von aufgefundenen Gegenständen in Betracht, so muss das Gericht deren Vernehmung prüfen und gegebenenfalls veranlassen, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht entgegensteht.

4

Fehlen Anhaltspunkte für ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung (§ 55 StPO), verstärkt dies die Verpflichtung des Gerichts, die betreffende Person zur Aufklärung der Besitzverhältnisse zu vernehmen.

5

Verletzt die Strafkammer die gebotene Aufklärungspflicht in entscheidungserheblicher Weise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Instanz, zurückzuverweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 244 Abs 2 StPO§ 52 StPO§ 55 StPO§ 354 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 4. Dezember 2015, Az: 23 KLs 24/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei zumindest Mitbesitzer der auf dem Couchtisch seines Zimmers liegenden Betäubungsmittel, hat die Revision mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg.

3

Der den Vorwurf bestreitende Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer nicht die bei der Durchsuchung in seinem Zimmer dort angetroffene H. zu den Besitzverhältnissen an dem aufgefundenen Marihuana vernommen hat. Das Landgericht hätte sich dazu gedrängt sehen müssen. H. war zum damaligen Zeitpunkt – wie sich dem Wohnungsdurchsuchungsbericht entnehmen lässt – seit drei Monaten die Freundin des Angeklagten und hielt sich wie der Angeklagte bei der Durchsuchung in dem Raum auf, in dem die Betäubungsmittel auf dem Couchtisch liegend aufgefunden wurden. Sie kam danach durchaus auch als alleinige Besitzerin des Marihuanas in Betracht, auch wenn die Polizei sie in ihrem Durchsuchungsbericht insoweit nicht als tatverdächtig eingestuft hatte. Sie hätte – entsprechend dem Vorbringen in der Verfahrensrüge – Angaben zu den (unklaren) Besitzverhältnissen machen können. Dementsprechend ist sie in der Anklageschrift auch als Zeugin benannt, der dort ebenfalls als Zeuge aufgeführte Vater des Angeklagten, der sich auch in den von der Polizei durchsuchten Räumlichkeiten aufhielt, wurde im Übrigen von der Strafkammer in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört.

4

Dass H. im Zeitpunkt der Durchsuchung über ihren Hinweis hinaus, sie sei die Freundin des Angeklagten, weitere Angaben nicht machen wollte und im weiteren Ermittlungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt als Zeugin vernommen worden ist, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der den Besitz an den Betäubungsmitteln begründenden Umständen nicht entfallen. H. stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zur Seite; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer Hauptverhandlung möglicherweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen könnte, sind der Akte nicht zu entnehmen.

5

Schließlich steht auch der Umstand, dass ein entsprechender Beweisantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht verlangt hat (BGH NStZ-RR 2002, 145); dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Erfordernis weiterer Sachaufklärung – wie hier dargelegt – schon aus Umständen ergibt, die vom Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unabhängig ist (vgl. Krehl, KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 32; s. wohl auch Becker, LR-StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 362, dazu Fn. 1777).

6

2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 354 Abs. 3 StPO).

FischerEschelbachZeng
KrehlOtt