Revision gegen Urteil wegen Raubes mit Todesfolge: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Frankfurt wegen Raubes mit Todesfolge; die Revision hatte im Strafausspruch Erfolg, im Übrigen wurde sie verworfen. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil unklar blieb, ob eine spätere Verurteilung (Geldstrafe) vollstreckt worden und damit bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist. Die Tatfeststellungen bleiben hingegen bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist für die Bildung einer Gesamtstrafe maßgeblich, ob eine frühere Verurteilung vollstreckt wurde, sind entsprechende Feststellungen erforderlich; fehlen diese, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob bereits vollstreckte Strafen einen Anspruch auf Härteausgleich begründen; dies kann die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen.
Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die zugrundeliegenden Feststellungen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und nicht vom festgestellten Rechtsfehler betroffen sind.
Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen zur Tatzeit über 20 Jahre alten Beschuldigten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 26. Juli 2022, Az: 5/08 KLs 1/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung eines Härteausgleichs von fünf Monaten für bereits vollstreckte Strafen verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 511 € als „Wertersatz“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, die ihm zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gebracht hat. Den Urteilsgründen ist aber – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie die der hier gegenständlichen Tat nachfolgende Verurteilung zu der zunächst vorbehaltenen Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 € durch das Amtsgericht Darmstadt vollstreckt wurde. Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob diese Verurteilung gesamtstrafenfähig wäre oder inwieweit dem Angeklagten gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren ist. Dies wird das neue Tatgericht – auch unter Berücksichtigung der von dieser Verurteilung gegebenenfalls ausgehenden Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung – neu zu prüfen haben.
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.
| Appl | Meyberg | Schmidt | |||
| Zeng | Grube |