Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung und die Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Streitpunkt war, ob für § 64 StGB Allgemeingefährlichkeit erforderlich ist und ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass § 64 StGB keine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit voraussetzt, die Anordnung aber eine konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2) erfordert.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Antrag auf Unterbringung nach §64 StGB abgelehnt wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Bei der Gefahrprognose nach § 64 StGB ist die Schwere der auf den Hang der Sucht zurückzuführenden Anlasstaten maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Unterbringung nach § 64 StGB erfordert eine hinreichend konkrete Aussicht auf den Erfolg der Entziehungstherapie (vgl. § 64 Satz 2 StGB).
Eine vom Gericht vorgenommene abweichende Anwendung des Strafrahmens begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie den Angeklagten zum Nachteil trifft.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 29. Oktober 2009, Az: 5/30 KLs 4871 Js 226162/07 (5/09), Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht.
Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) u. a. mit der Erwägung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um Beziehungstaten zum Nachteil der Geschädigten B.-K. gehandelt habe und die Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. Anders als bei § 63 StGB braucht der Täter für eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein. Dass die bei der erforderlichen Gefahrprognose maßgeblich zu berücksichtigende Schwere der auf den Hang zurückzuführenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt