Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte ein. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht eine frühere Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen hat, ohne den Vollstreckungsstand dieser Verurteilung festzustellen. Damit war ein Prüfungs- und ggf. Härteausgleichsbedarf nicht beurteilt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Amtsgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung an das Amtsgericht; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung einer früheren Strafe in die Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB setzt festgestellte Umstände zum Vollstreckungsstand der früheren Verurteilung voraus, damit überprüfbar ist, ob Einbeziehung oder ein Härteausgleich geboten ist.
Fehlen erforderlicher Feststellungen zum Vollstreckungsstand führt zu einem Rechtsfehler im Ausspruch über die Gesamtstrafe und macht dessen Aufhebung erforderlich; materielle Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und ergänzt werden.
Die Entscheidung über einen möglichen Härteausgleich fällt nicht in den Regelungsbereich des Beschlussverfahrens nach §§ 460, 462 StPO; sie bedarf — soweit erforderlich — einer Entscheidung des Tatgerichts im Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die umfassende Nachprüfung ergibt, dass keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler im Schuld- oder Einzelstrafenausspruch vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 8. Oktober 2024, Az: 2 KLs 429 Js 2869/24 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bad Salzungen – Strafrichter – zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 21. Mai 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch auf der Grundlage des zum Vergehen herabgestuften § 184b Abs. 3 StGB in der hier nach § 2 Abs. 3 StGB maßgeblichen und vom Landgericht angewandten Fassung vom 24. Juni 2024 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Indes hält die Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 21. Mai 2024 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogen, ohne ausreichende Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Verurteilung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24, Rn. 4). Damit kann der Senat nicht beurteilten, ob das Landgericht die Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogen hat oder – sollte die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein – ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre.
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterliegt mithin der Aufhebung. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich des Vollstreckungsstandes des Erkenntnisses des Amtsgerichts Bad Salzungen auch geboten.
4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Bad Salzungen – Strafrichter – zurück. Die im Falle der Gesamtstrafenfähigkeit nach Maßgabe der § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 2 StR 357/24, Rn. 6). Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17, NJW 2018, 2578, 2579 Rn. 16).
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