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BGH·2 StR 109/25·20.05.2025

Revision und sofortige Beschwerde verworfen – Kostenentscheidung bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision und sofortige Beschwerde gegen das Urteil des LG Köln (4.6.2024). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen, da die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO entspricht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten werden verworfen; er trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig bzw. zu verwerfen, soweit die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO).

3

Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Unterliegende grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 4. Juni 2024, Az: 108 KLs 12/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann