Revision verworfen: Strafzumessung und Sperrwirkung bei § 177 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Marburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat ergänzt zur Strafzumessung, dass das Landgericht der Untergrenze des Strafrahmens nach § 177 Abs. 6 StGB Sperrwirkung gegenüber mildernden Vorschriften beigemessen hat. Offen bleibt, ob auch die Obergrenze Sperrwirkung entfaltet; der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler festgestellt; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht bestimmten Grenzen des Strafrahmens Sperrwirkung gegenüber mildernden Vorschriften beimessen; eine derartige Erwägung ist nur rechtsfehlerhaft, wenn sie den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.
Die konkrete Formulierung, die Strafe liege deutlich über der Untergrenze des Strafrahmens, kann als Ausdruck einer dem Angeklagten nicht nachteiligen Entscheidung über die Sperrwirkung der Untergrenze ausreichen.
Es steht dem Angeklagten nicht zu Gute, dass er neben der Begehung eines besonders schweren Falls einer Tat zugleich den Qualifikationstatbestand erfüllt, sodass insoweit keine vorteilhafte Berücksichtigung zu erwarten ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 15. November 2023, Az: 6 KLs 1 Js 7811/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Begründung der Strafzumessung damit, dass sich die Strafe „deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens abheben, den mittleren Bereich des Strafrahmens aber noch nicht erreichen“ soll, entnimmt der Senat, dass das Landgericht nur der Untergrenze des hier auch anwendbaren § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber der Milderung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 8 StGB gemäß § 177 Abs. 9 Satz 1 Var. 3 StGB Sperrwirkung beigemessen hat. Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Obergrenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem Angeklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbestand erfüllt (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212).
Menges Eschelbach Zeng Meyberg Zimmermann