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BGH·2 StR 106/24·28.08.2024

Einziehung des Wertersatzes: Erlöschen des Rückgewähranspruchs des Verletzten bei Sicherstellung des Diebesguts

StrafrechtVermögensdelikteEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen die Einziehung von Wertersatz nach Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Einziehungsentscheidungen für sichergestellte Fahrzeuge (45.000 €) entfallen, die Einziehung wird auf 210.000 € begrenzt und als gesamtschuldnerisch angeordnet. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 210.000 € begrenzt und gesamtschuldnerisch angeordnet; weitergehende Einziehung aufgehoben, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73e StGB entfällt für Gegenstände, die sichergestellt und dadurch den Verletzten zurückgegeben worden sind, weil der Rückgewähranspruch erloschen ist.

2

Wenn mehrere Tatbeteiligte an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangen, sind die Einziehungsansprüche als Gesamtschuldnerhaftung zuordnen.

3

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen die Einziehungsentscheidung ändern und die gesamtschuldnerische Haftung anordnen.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Belastung mit den Kosten des Rechtsmittels dem Rechtsmittelkläger (Angeklagten) auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 73c S 1 StGB§ 73e Abs 1 StGB§ 242 StGB§ 242ff StGB§ 73e Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 106/24, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 26. Oktober 2023, Az: 99 KLs 2/22

nachgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 106/24, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass diese in Höhe von 210.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsentscheidung rechtlicher Nachprüfung nur teilweise standhält.

3

a) Das Urteil ist im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung eines 210.000 Euro übersteigenden Geldbetrages angeordnet worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verkannt, dass ausweislich der Feststellungen zwei der gestohlenen Fahrzeuge im Gesamtwert von 45.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe) sichergestellt worden sind, so dass die durch die Diebstahlstaten entstandenen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 StR 316/18, Rn. 9).

4

b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften.

5

c) Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit die gesamtschuldnerische Haftung an.

6

2. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesZengSchmidt
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