Revision gegen BtM-Urteil: Teilweise Einstellung nach §154 StPO und Schuldspruchänderung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH setzte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in drei Fällen gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch insoweit. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Fällen eingestellt und Schuldspruch entsprechend geändert; übrige Revision verworfen, Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO kann das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten eingestellt werden, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine Fortführung nicht geboten ist und insoweit keine individualisierenden Tatbeiträge feststellbar sind.
Liegt ein einheitlicher Tatbeitrag vor, durch den mehrere Umsatzgeschäfte gleichermaßen gefördert wurden, rechtfertigt dies die Einstellung einzelner Fälle, wenn die Feststellungen keine Tatmehrheit begründen.
Die Einstellung einzelner Tatbestände führt zum Wegfall der zu diesen Taten gehörenden Einzelstrafen, ohne dass deshalb zwingend die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben ist, wenn deren Beibehalt voraussichtlich nicht zu einer milderen Gesamtstrafe geführt hätte.
Ein Antrag des Generalbundesanwalts kann zur teilweisen Einstellung des Verfahrens führen; die Revision ist insoweit erfolgreich, im Übrigen nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 9. August 2022, Az: 115 KLs 10/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2022 wird
a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 19, 21 und 28 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass in diesen Fällen das umgesetzte Rauschgift in der vom Angeklagten angemieteten, als Bunker genutzten Garage zwischengelagert war. Der Angeklagte hat insofern durch die Anmietung der Garage nur einen einheitlichen Tatbeitrag geleistet, durch den alle drei Umsatzgeschäfte gleichermaßen gefördert worden sind. Zusätzliche individuelle Tatbeiträge, die es rechtfertigen würden, dem Angeklagten die Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen, lassen sich – anders als in den übrigen ihm zur Last gelegten Fällen – den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 mwN). Auch wenn entsprechende Feststellungen möglicherweise noch getroffen werden könnten, gebieten prozessökonomische Erwägungen hier eine Teileinstellung des Verfahrens, da die dadurch bedingte Teiländerung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelstrafen (einmal drei Jahre neun Monate, dreimal drei Jahre drei Monate, einmal drei Jahre ein Monat, einmal drei Jahre, einmal zwei Jahre zehn Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate, einmal zwei Jahre fünf Monate, zweimal zwei Jahre vier Monate, zweimal ein Jahr sechs Monate und einmal acht Monate) ist auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
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