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BGH·2 StR 105/15·22.07.2015

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafe

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera ein, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte und die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe abgesehen hatte. Entscheidend war, ob die Vorverurteilung trotz des Absehens Zäsurwirkung nach § 55 StGB entfaltet. Der BGH hob den Teil des Urteils über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Zäsurwirkung übersehen hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Aufhebung des Urteilsausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und Zurückverweisung; übrige Revisionsgründe verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorverurteilung entfaltet im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Zäsurwirkung auch dann, wenn das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der dortigen Strafe absieht.

2

Entfaltet eine Vorverurteilung Zäsurwirkung, sind die zwischen den Zäsuren liegenden Taten gesondert zu prüfen und gegebenenfalls in getrennten Gesamtstrafen zusammenzufassen.

3

Erweist sich ein Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung als möglichkeitsrelevant für das Strafmaß, ist der entsprechende Urteilsausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die korrekte Rechtsanwendung zu milderen Rechtsfolgen geführt hätte.

4

Soweit in anderen Teilen des Urteils keine Rechtsfehler vorliegen, bleiben diese bestehen und die Revision ist insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 Abs 1 S 1 StGB§ 53 Abs 2 S 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 18. Dezember 2014, Az: 460 Js 20788/14 - 2 KLs jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 Cs - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollständig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Davon hat das Landgericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das Landgericht hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.

4

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, ferner, dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte.

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