Zulässigkeit einer Verfahrensrüge betreffend die Verwertung von bei Wohnungsdurchsuchung aufgefundener Objekte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertung von bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenständen mit dem Vorwurf, § 105 Abs. 2 StPO sei verletzt (kein neutraler Zeuge). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und betont, die Verfahrensrüge sei bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht darlegt, was die vernommenen Beamten zum Ablauf der Durchsuchung ausgesagt haben. Ohne diesen Sachvortrag fehlt dem Senat die Grundlage zur Überprüfung eines möglichen Verwertungsverbots.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig mangels substantiierter Darstellung der Zeugenaussagen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche Feststellungen die in der Hauptverhandlung vernommenen Beamten zum Ablauf der beanstandeten Maßnahme getroffen haben, sodass dem Revisionsgericht die notwendige Tatsachengrundlage für die Überprüfung fehlt.
Zur Überprüfung eines behaupteten Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 StPO ist anzugeben, ob und in welchem Umfang der Verteidiger bei der Durchsuchung anwesend war; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
Fehlt im Revisionsvortrag die Darstellung des Inhalts der Zeugenaussagen zur Durchführung der Durchsuchung, kann das Revisionsgericht insoweit auf eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verzichten.
Bei teilweiser Anwesenheit des Verteidigers ist für die Frage eines Verwertungsverbots die Intensität und der Umfang der Abwesenheit zu prüfen; der Maßstab für ein Verwertungsverbot ergibt sich aus der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der Anwesenheit des Verteidigers für die Dokumentation der Maßnahme.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 30. November 2022, Az: 8831 Js 39937/21 - 6 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der „in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Objekte“ beanstandet, weil die Polizeibeamten bei der Durchsuchung unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO keinen neutralen Zeugen hinzugezogen hätten, ist bereits unzulässig. Der Revisionsführer unterlässt es vorzutragen, was die beteiligten Beamten anlässlich ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zum Ablauf der in Gegenwart des Angeklagten und – nach Darstellung der Revision lediglich teilweisen Anwesenheit – seines Verteidigers durchgeführten Durchsuchung bekundet haben. Damit ist dem Senat bereits die Prüfung verwehrt, ob der nach der Vernehmung der Beamten verkündete Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2022, wonach ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände ausscheide, weil der Verteidiger des Angeklagten bei der Durchsuchung zugegen war, eine zutreffende Tatsachengrundlage darstellt. Der Senat kann daher − unabhängig von der Frage, ob die Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse überhaupt von der Einhaltung des § 105 Abs. 2 StPO abhängen kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 11 mwN; KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 14; BeckOK StPO/Hegmann, 47. Ed., § 105 Rn. 23) − nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität (vgl. zum Maßstab für die Annahme eines Verwertungsverbots BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, StV 2015, 85, 86; KK-StPO/Heinrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 21 mwN) der gerügte Verfahrensverstoß durch die dargestellte partielle Abwesenheit des Verteidigers vorlag und ob der Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung der Durchsuchung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 − 3 StR 6/63, NJW 1963, 1461) durch dessen Anwesenheit nicht über den gesamten Durchsuchungszeitraum gewährleistet war.
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