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BGH·2 StR 103/23·06.06.2023

BGH: Schuldspruchänderung bei Widerspruch in Tenor und Urteilsgründen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil des LG Gera ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs von täterschaftlicher Begehung auf Beihilfe zu Landfriedensbruch (in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung) geändert wurde. Grund war ein nicht aufgelöster Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen; das Strafmaß blieb hiervon unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldspruch insoweit geändert (Beihilfe zur gefährlichen KV in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch), übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss in Tenor und Urteilsgründen widerspruchsfrei sein; ist ein solcher Widerspruch nicht durch die Urteilsgründe aufklärbar, ist der Schuldspruch zu berichtigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann auf Revision den Schuldspruch abändern, wenn aus der Urteilsakte eindeutig hervorgeht, welche rechtliche Würdigung zutreffend ist und die Änderung nicht zu einer Verschlechterung des Angeklagten führt.

3

Eine Änderung der Tatqualifikation berührt das Strafmaß nicht, wenn das Landgericht das Strafmaß nicht von der zu berichtigenden rechtlichen Bewertung abhängig gemacht oder zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

4

Bei uneinheitlicher Beurteilung (z. B. Täterschaft vs. Beihilfe) ist eine Berichtigung der Schuldaussage zulässig, um Rechtsschutz und Revisionsmöglichkeiten des Angeklagten zu sichern.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 18. November 2022, Az: 9 KLs 128 Js 32524/22 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. November 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit es die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs betrifft. Im Übrigen haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

3

Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. Ausweislich des Urteilstenors hat die Strafkammer den Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs – in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – verurteilt. In der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens geht das Landgericht zu Beginn von (täterschaftlichem) Landfriedensbruch aus, später lediglich von Beihilfe zum Landfriedensbruch. Nähere Ausführungen, die geeignet wären, diesen Widerspruch aufzulösen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

4

Die Schuldspruchänderung bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat eine (täterschaftliche) Verwirklichung des Landfriedensbruchs nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der jetzt zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

FrankeEschelbachLutz
KrehlRiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.Franke